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Wenn die Glocken und das Glockengeläut auch seit alters her im öffentlichen Leben präsent sind, so ist ihr Gebrauch in den letzten Jahrzehnten doch vermehrt Gegenstand allgemeiner Kritik und gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Die »Sprache der Glocken« hat ihre Selbstverständlichkeit verloren. Das Glockenrecht wird als »skurriler Randbereich« des Staatskirchenrechts empfunden.
Es zeigt sich jedoch, daß die Außerachtlassung von historischem Entstehungszusammenhang und theologischer Bedeutung des Glockengeläuts zu problematischen rechtlichen Beurteilungen des Glockengebrauchs führen
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Produktbeschreibung
Wenn die Glocken und das Glockengeläut auch seit alters her im öffentlichen Leben präsent sind, so ist ihr Gebrauch in den letzten Jahrzehnten doch vermehrt Gegenstand allgemeiner Kritik und gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Die »Sprache der Glocken« hat ihre Selbstverständlichkeit verloren. Das Glockenrecht wird als »skurriler Randbereich« des Staatskirchenrechts empfunden.

Es zeigt sich jedoch, daß die Außerachtlassung von historischem Entstehungszusammenhang und theologischer Bedeutung des Glockengeläuts zu problematischen rechtlichen Beurteilungen des Glockengebrauchs führen kann, die dem durchaus komplexen System seiner Symbolik nicht gerecht werden. Solche Unsicherheiten manifestieren sich beispielsweise in der ebenso fragwürdigen wie juristisch anerkannten Unterscheidung von liturgischem Glockenläuten und (vermeintlich) nichtsakralem Zeitschlagen.

Ziel der Untersuchung ist es aus diesem Grunde, die Herausbildung des Glockenrechts im einzelnen zu dokumentieren und vor dem Hintergrund der zahlreichen einschlägigen Gerichtsentscheidungen in Glockenangelegenheiten eine Bestandsaufnahme und Analyse der heutigen verfassungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Beurteilung zu leisten. Neben einer Darstellung der liturgischen, kulturgeschichtlichen, kirchenrechtlichen und religionsverfassungsrechtlichen Aspekte des Glockengebrauchs auf der Basis der jeweiligen geschichtlichen Entwicklung gilt der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung des Glockengebrauchs besondere Aufmerksamkeit. Hierbei ermöglicht sowohl die (umstrittene) Unterscheidung zwischen Erheblichkeit und Zumutbarkeit nach §§ 3, 22 BImSchG als auch die immissionsschutzrechtliche Anerkennung partieller Vorrangrelationen für bestimmte Anlagentypen, eine dem Glockengebrauch zugute kommende dogmatische Einordnung.

Wenn auch das »Lesen von Tönen« (A. Corbin) schwierig geworden ist, so gewährleistet die Rechtsordnung nach wie vor den Gebrauch von Kirchenglocken und erweist sich insofern
Rezensionen
»Insgesamt darf festgestellt werden, daß es sich um einen sehr anspruchsvollen Text handelt, der unter umfassender Verarbeitung von Literatur und Rechtsprechung ein schwieriges Problemfeld ausleuchtet. Die verdienstvolle Schrift verdeutlicht den spezifischen christlichen Kontext einer von Dritten oft ausschließlich als Lärm empfundenen Botschaft, liefert solide recherchiertes Material für einen Dialog der Kulturen und setzt eigenständige Akzente für Bewertungen im Rahmen der Verfassungsordnung für einen auf religionsbezogene Neutralität verpflichteten, gleichwohl mit guten Gründen an christlich-abendländische Traditionen anknüpfenden Staat mitten in Europa.«
Prof. Dr. Peter J. Tettinger, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter, 8/1999

»Ansgar Hense hat eine Monographie vorgelegt, die beeindruckt. Sie leistet eine umfassende Bearbeitung des Themas, die mit dem Worte brillant nicht überbewertet ist.«
Prof. Dr. Stefan Muckel, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 9/2000