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Das Internet-Glücksspiel insgesamt, insbesondere aber die Oddset-Sportwetten, erfreuen sich im "world wide web" größter Beliebtheit und sind vermehrt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Bei den Glücksspielen im Internet handelt es sich überwiegend um solche ausländischer Veranstalter, deren Angebot aufgrund des Mediums Internet weltweit und somit auch in Deutschland abrufbar sind. Im Kontrast dazu steht das staatliche Monopol in Deutschland, das nur dem Staat selbst gestattet, Glücksspiele zu veranstalten. Jegliches nicht-staatliche Glücksspiel ist verboten und in den Paragr. 284 ff.…mehr

Produktbeschreibung
Das Internet-Glücksspiel insgesamt, insbesondere aber die Oddset-Sportwetten, erfreuen sich im "world wide web" größter Beliebtheit und sind vermehrt in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Bei den Glücksspielen im Internet handelt es sich überwiegend um solche ausländischer Veranstalter, deren Angebot aufgrund des Mediums Internet weltweit und somit auch in Deutschland abrufbar sind. Im Kontrast dazu steht das staatliche Monopol in Deutschland, das nur dem Staat selbst gestattet, Glücksspiele zu veranstalten. Jegliches nicht-staatliche Glücksspiel ist verboten und in den Paragr. 284 ff. StGB strafbewehrt. Hinzukommt, dass in der ehem. DDR vier Konzessionen an Privatpersonen erteilt worden sind, deren räumliche und sachliche Reichweite auf dem Gebiet der BRD umstritten ist. Ferner stellt sich im Hinblick auf das Gemeinschaftsrecht die Frage, inwiefern Erlaubnisse anderer EU-Staaten in Deutschland anerkannt werden müssen. Schwierigkeiten bereitet hierbei, dass es sich bei den Paragr. 284 ff. StGB um abstrakte Gefährdungsdelikte handelt. Bei diesen tritt die abstrakte Gefahr für das Rechtsgut der Volksgesundheit bereits mit der bloßen Möglichkeit der Abrufbarkeit der entsprechenden Internetseiten durch deutsche Spieler ein. Da somit ein Erfolgsort im Inland vorliegt, wäre deutsches Strafrecht auf alle über das Internet begehbaren abstrakten Gefährdungsdelikte weltweit anwendbar. Da es bislang an einem umfassenden Lösungsansatz fehlt, hat die Verfasserin die sog. "Theorie des virtuellen Auslands" entwickelt, die zu einer sachgerechten Einschränkung der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bei über das Internet begehbaren Taten führt.
Rezensionen
»Die Lektüre lohnt sich auch für die nicht strafrechtlich fixierte Zunft des Öffentlichen Rechts.« Professor Herbert Bethge, in: Bayerische Verwaltungsblätter, 23/2010

»Die Dissertation [kann] nur als herausragend und für künftige Arbeiten im Bereich des Glücksspielstrafrechts Maßstäbe setzend bezeichnet werden. Sind die Untersuchungsergebnisse der Arbeit z. T. auch im Ergebnis weiterhin diskutabel, so sind die argumentativen Brücken, über welche die Autorin den Leser zu den einzelnen Befunden führt, auf festem und breitem rechtsmethodischem Fundament gebaut. Das Werk geht damit weit über das hinaus, was in einschlägiger Kommentarliteratur zu §§ 284 ff., aber auch in anderen, zum Thema erschienenen Monografien nachgelesen werden kann. Schon deshalb ist dem Buch uneingeschränkt eine weite Verbreitung zu wünschen.« Marc Liesching, in: MMR - Fokus, Multimedia und Recht, 1/2010