Der vorliegende Kommentar wurde von Chirurgen erstellt, die auf ihrem Gebiet über herausragende Erfahrungen verfügen. Er verfolgt das Ziel, den leistungserbringenden Chirurgen wie auch den Patienten und ihren Kostenträgern unter Orientierung an den vorliegenden Leitlinien und damit qualitätsorientiert eine möglichst objektive Entgeltzuordnung zu ermöglichen.Hierbei wurde auch der Tatsache Rechnung getragen und Lösungen dafür erarbeitet, dass die GOÄ aufgrund des zwischenzeitlichen Fortschrittes der operativen Therapie in ihrem Leistungskatalog Lücken aufweist, moderne operative Verfahren nicht vertreten sind, durch einzelne dort beschriebene Leistungen - vor allen Dingen bei schwierigen Operationen - der Operationsumfang nicht berücksichtigt wird und am Ziel-Leistungs-Prinzip - insbesondere unter Berücksichtigung der Operationsindikation - nicht immer festgehalten werden kann.Die Notwendigkeit, den vorliegenden Kommentar zu erstellen, basiert auf der Tatsache zunehmender Abrechnungsschwierigkeiten im Rahmen der privatärztlichen Behandlung, die seit der letzten Novellierung der GOÄ 1996 Jahr für Jahr ein immer größeres Ausmaß annehmen. Zumindest aus der Sicht der Leistungserbringer und der betroffenen Patienten ist diese, häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führende Entwicklung unbefriedigend.Grundlage der 1982 verabschiedeten GOÄ war der am 1. Juli 1978 eingeführte Einheitliche Bewertungsmaßstab Ärzte (EBM). Eine grundsätzliche Neufassung der GOÄ aus dem Jahr 1982 war die 4. Änderungsverordnung zur GOÄ vom 18. Dezember 1995, die eine Novellierung der Abschitte B, C, M und O vorsah und in der GOÄ-Fassung von 1996 niederlegte. Eine Novellierung des Kapitels "Operative Leistungen" (L) ist jedoch nicht erfolgt. Aus diesem Grunde beziehen sich die heutigen, in diesem Kapitel aufgeführten GOÄ-Leistungen im Wesentlichen noch auf das Jahr 1978 (EBM) bzw. 1982. Dies bedeutet, dass der rasante Fortschritt in der operativen Medizin der vergangenen 25 Jahr vom Gesetzgeber weder sachlich noch bewertungsmäßig berücksichtigt wurde. Hierauf hat insbesondere das Oberlandesgericht Düsseldorf Bezug genommen, so dass mit diesem Kommentar auch eine inzwischen gerichtlich geforderte Regelungslücke geschlossen wird, dass es nämlich Aufgabe ärztlicher Verbände und der Ärztekammer ist, moderne Operationsverfahren (welche in der GOÄ nicht abgebildet sind) durch angemessene Analogempfehlungen abrechnen zu können.