Angesichts einer kriminologisch dokumentierten deutlichen Zunahme des Phänomens der Graffiti und seiner negativen Begleitfolgen stellt sich die Frage nach einer Änderung der Sachbeschädigungstatbestände des Strafgesetzbuchs. Die strafrechtliche Erfassung von Graffiti stößt nach geltendem Recht auf dogmatische Schwierigkeiten. Dies gilt vor allem für die kritisch gewürdigten Fälle "mittelbarer" Substanzverletzungen durch Wiederherstellungsschäden. Grundlegende strafrechtliche Prinzipien und rechtsvergleichende Aspekte stehen der Bejahung der Zweckmäßigkeit einer Gesetzesänderung zur effektiveren Erfassung der Graffitikriminalität nicht entgegen. Unter Diskussion aktueller Gesetzgebungsvorschläge wird am Ende ein Vorschlag zur möglichen Ausgestaltung der
303, 303 c, 304 StGB formuliert.
303, 303 c, 304 StGB formuliert.