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Im Frühsommer 1986 trafen sich - auf Einladung der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) - in Einbeck Ärzte, Juri sten und Ethiker, um das schwierige und auch in unserer Zeit äußerst heikle Thema des Therapieabbruchs beim schwerstgeschä digten Neugeborenen gemeinsam zu bearbeiten. In einer Zeit, in der viel von ,Sterbehilfe' am Ende des Lebens die Rede ist, vergißt man nur allzu leicht die schwere Aufgabe des Arz tes, ,Leidhilfe' nach der Geburt eines Kindes zu leisten, das an schwersten, nicht behebbaren körperlichen Defekten leidet. Ziel der Tagung war es nicht nur, den Wissensstand…mehr

Produktbeschreibung
Im Frühsommer 1986 trafen sich - auf Einladung der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht (DGMR) - in Einbeck Ärzte, Juri sten und Ethiker, um das schwierige und auch in unserer Zeit äußerst heikle Thema des Therapieabbruchs beim schwerstgeschä digten Neugeborenen gemeinsam zu bearbeiten. In einer Zeit, in der viel von ,Sterbehilfe' am Ende des Lebens die Rede ist, vergißt man nur allzu leicht die schwere Aufgabe des Arz tes, ,Leidhilfe' nach der Geburt eines Kindes zu leisten, das an schwersten, nicht behebbaren körperlichen Defekten leidet. Ziel der Tagung war es nicht nur, den Wissensstand und das gegen seitige Verständnis der Teilnehmer zu erweitern, sondern Empfeh lungen zu erarbeiten, um den Ärzten Entscheidungshilfen zu geben und um zu mehr Rechtssicherheit zu gelangen. Zu Beginn legten Fachreferate die medizinischen, juristischen und ethischen Fakten und Parameter für die Diskussion und die Defi nition der Grenzen der ärztlichen Behandlungspflicht dar. Die ent sprechenden Krankheitsbilder wurden aus perinatologischer, neo nato logischer, pädiatrischer und kinderchirurgischer Sicht darge stellt, die Schwierigkeiten der Diagnostik und Prognose entspre chender Leiden im Einzelfall verdeutlicht und therapeutische Möglichkeiten aufgezeigt. Die rechtlichen und moraltheologischen Ausführungen zeigten den Ärzten ihren Ermessensraum bei der Entscheidung, eine Therapie zu beginnen, zu unterlassen oder eine begonnene Behandlung abzubrechen. In diesem Zusammenhang kommt auch der schwierigen juristischen Frage, ob und in wel chem Umfang die Eltern in den Entscheidungsprozeß miteinzube ziehen sind, erhebliche Bedeutung zu. Eine ausführliche interdisziplinäre Diskussion der gesamten Pro blematik unter intensiver Mitarbeit aller Beteiligten schloß sich an.
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