In seiner wegweisenden Polbud-Entscheidung urteilt der Europäische Gerichtshof, dass die Niederlassungsfreiheit allen EU-Gesellschaften das Recht auf grenzüberschreitenden Formwechsel in die Rechtsform eines anderen Mitgliedstaates gewährt. Explizit stellt der EuGH klar, dass dieser Anspruch auch dann besteht, wenn die Gesellschaft im Zielstaat keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet.
Damit steht fest, dass die Niederlassungsfreiheit als Rechtswahlfreiheit auszulegen ist. Geschützt ist insoweit nicht nur die anfängliche Rechtswahlfreiheit durch Gesellschaftsgründung im Ausland, sondern auch die nachträgliche Rechtswahlfreiheit durch grenzüberschreitenden Formwechsel in die Rechtsform eines anderen Mitgliedstaates.
Welchen Grenzen die Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht unterliegt, ist demgegenüber ungeklärt. Der überzeugende methodische Ansatz liegt im Internationalen Privatrecht. Die Arbeit diskutiert, welche Rechtswahlgrenzen aus anderen Teilbereichen des IPR etwa dem Internationalen Vertragsrecht sowie dem Internationalen Familien- und Erbrecht sinnvoll auf das Internationale Gesellschaftsrecht übertragen werden können. Sie richtet sich dabei auch an den europäischen Gesetzgeber im Hinblick auf die noch ausstehende Harmonisierung des Internationalen Gesellschaftsrechts.
Damit steht fest, dass die Niederlassungsfreiheit als Rechtswahlfreiheit auszulegen ist. Geschützt ist insoweit nicht nur die anfängliche Rechtswahlfreiheit durch Gesellschaftsgründung im Ausland, sondern auch die nachträgliche Rechtswahlfreiheit durch grenzüberschreitenden Formwechsel in die Rechtsform eines anderen Mitgliedstaates.
Welchen Grenzen die Rechtswahlfreiheit im Gesellschaftsrecht unterliegt, ist demgegenüber ungeklärt. Der überzeugende methodische Ansatz liegt im Internationalen Privatrecht. Die Arbeit diskutiert, welche Rechtswahlgrenzen aus anderen Teilbereichen des IPR etwa dem Internationalen Vertragsrecht sowie dem Internationalen Familien- und Erbrecht sinnvoll auf das Internationale Gesellschaftsrecht übertragen werden können. Sie richtet sich dabei auch an den europäischen Gesetzgeber im Hinblick auf die noch ausstehende Harmonisierung des Internationalen Gesellschaftsrechts.