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Das deutsche Recht kennt bislang kein allgemeines Prinzip der vertraglichen Gewinnhaftung. Es existieren lediglich einige verstreute Einzeltatbestände, die allenfalls Teilbereiche der Gewinnhaftungsproblematik abdecken können.
In England hingegen hat das House of Lords in der Entscheidung Attorney General v Blake die Gewinnhaftung wegen Vertragsbruchs erstmals auf eine allgemeine Grundlage gestellt. Der Autor beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Entwicklung der vertraglichen Gewinnhaftung im englischen Recht im Anschluss an die Blake-Entscheidung. Dabei kommt er nach einer…mehr

Produktbeschreibung
Das deutsche Recht kennt bislang kein allgemeines Prinzip der vertraglichen Gewinnhaftung. Es existieren lediglich einige verstreute Einzeltatbestände, die allenfalls Teilbereiche der Gewinnhaftungsproblematik abdecken können.

In England hingegen hat das House of Lords in der Entscheidung Attorney General v Blake die Gewinnhaftung wegen Vertragsbruchs erstmals auf eine allgemeine Grundlage gestellt. Der Autor beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit der Entwicklung der vertraglichen Gewinnhaftung im englischen Recht im Anschluss an die Blake-Entscheidung. Dabei kommt er nach einer rechtsvergleichenden Analyse zu dem Ergebnis, dass auch im deutschen Recht die Schaffung einer allgemeinen Grundlage der Gewinnhaftung für vorsätzliche Vertragsverletzungen de lege ferenda zwar wünschenswert wäre. Eine solche sollte im Gegensatz zum sehr weiten Ansatz im englischen Recht jedoch auf die Ausnutzung fremder Gewinnerzielungschancen beschränkt werden, um Zufallsgewinne des Gläubigers zu vermeiden.
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Autorenporträt
Henrik Dornscheidt, geboren 1982 in Duisburg, studierte von 2003 bis 2008 Rechtswissenschaften an der Philipps-Universität Marburg. Anschließend arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Privatrechtsvergleichung bei Prof. Dr. Helms. Von 2009 bis 2010 studierte er zudem an der University of Cambridge, Sidney Sussex College, und erwarb den Master of Laws (LL.M.). Im Jahr 2011 begann er das Referendariat am Kammergericht in Berlin.