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Die Arbeit setzt sich mit den strafrechtlichen Gefahren auseinander, die dem Wahlverteidiger durch die Entgegennahme kontaminierten Geldes als Honorar drohen. Die Strafbarkeit des 261 Abs. 2 und 5 StGB hat dazu geführt, dass die Schwelle strafrechtlicher Verantwortung in den oben genannten Fällen bereits bei Leichtfertigkeit überschritten wird. Dies mündet in der Konsequenz, dass die Wahlverteidigung von sogenannten Katalogstraftätern i.S.d. 261 Abs. 1 StGB unter der Gefahr eines gegen den Wahlverteidiger gerichteten Ermittlungsverfahren steht. Die Arbeit versucht sich dieser Problematik in…mehr

Produktbeschreibung
Die Arbeit setzt sich mit den strafrechtlichen Gefahren auseinander, die dem Wahlverteidiger durch die Entgegennahme kontaminierten Geldes als Honorar drohen. Die Strafbarkeit des
261 Abs. 2 und 5 StGB hat dazu geführt, dass die Schwelle strafrechtlicher Verantwortung in den oben genannten Fällen bereits bei Leichtfertigkeit überschritten wird. Dies mündet in der Konsequenz, dass die Wahlverteidigung von sogenannten Katalogstraftätern i.S.d.
261 Abs. 1 StGB unter der Gefahr eines gegen den Wahlverteidiger gerichteten Ermittlungsverfahren steht. Die Arbeit versucht sich dieser Problematik in drei Problembereichen zu nähern: Dem Tatbestand der Geldwäsche, der Lehre vom berufsbedingten Handeln und dem Institut der Wahlverteidigung. Die Ergebnisse der einzelnen Bereiche sollen im Rahmen der praktischen Konkordanz miteinander abgewogen werden, um einen optimalen Interessen- und Rechtsgüterausgleich zu erlangen.
Autorenporträt
Der Autor: Matthias Fertig, geboren 1971 in Erfurt; 1994-2000 Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Jena und der Universität zu Kiel; seit 2003 Rechtsanwalt in einer Rechtsanwaltskanzlei in Erfurt mit Schwerpunkt Strafverteidigung.