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Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen.
Im »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten
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Produktbeschreibung
Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen.

Im »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten Arbeit darstellt. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit wird für die Streitverkündung verlangt, der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges hierfür entwickelt und - unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - begründet. Erörtert und mit Lösungsvorschlägen versehen werden ferner die weiteren Prozeßvoraussetzungen des internationalen Zivilprozesses.

Der »englische Teil« beginnt mit einem summarischen Überblick der Besonderheiten des englischen Prozeßrechts, behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten einer nationalen Third Party Notice, um sodann als Kernstück die Probleme einer grenzüberschreitenden Third Party Notice zu untersuchen. Hierbei unterscheidet der Verfasser zwischen den Wirkungen einer solchen Drittbeteiligung vor und nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ.

Der dritte Hauptteil untersucht die Möglichkeit der Anerkennung einer Streitverkündung nach Common Law und dem EuGVÜ. Nach Common Law ist die eine Anerkennung nicht möglich. Auch bei Ihrer Anerkennung nach dem EuGVÜ kann die Streitverkündung die Verjährung im englischen Recht nicht unterbrechen. Der Verfasser stellt daher Defizite der Streitverkündung im internationalen Rechtsverkehr fest.

Die Arbeit kommt zum Ergebnis, daß nur einige Korrekturen der Streitverkündung, nicht aber eine Gesetzesänderung oder gar die Einführung einer Garantieklage erforderlichsind.