Der Autor untersucht - aus verwaltungsrechtlicher Perspektive - neue Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Polizei- und Zollverwaltungen im Hinblick auf deren Konsequenzen für den Individualrechtsschutz in Deutschland. Referenzgebiete sind die Schengener Übereinkommen, die Zusammenarbeit im Zollwesen und das Europol-Übereinkommen, die zunächst einzeln vorgestellt werden. Ihre Strukturelemente werden sodann in den allgemeinen Kontext europäischer Verwaltungszusammenarbeit gestellt. Dabei wird deutlich, daß die neuen Kooperationsformen zwar ihren Ursprung im Völkerrecht haben, die Intensität der Kooperation aber darüber hinausgeht. Auch der Rechtsrahmen, die 3. Säule der Europäischen Union, ist ursprünglich dem Bereich klassischen Völkerrechts zuzuordnen gewesen, nähert sich jedoch - insbesondere im Hinblick auf die Änderungen durch den Vertrag von Amsterdam - dem Gemeinschaftsrecht an.
Ausgangspunkt der Überlegungen zum Rechtsschutz sind die Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 6 EMRK. Vor dem Hintergrund staatenübergreifender Kooperationsvorgänge kann Maßstab für das Rechtsschutzniveau nicht allein das nationale Recht sein. Allerdings gewährleistet Art. 6 EMRK vergleichbare Rechtsschutzstandards. Ebenso wie das Grundmodell der Verwaltungskooperation im Rechtshilferecht liegt, folgt auch der Rechtsschutz weitgehend dem klassischen Prinzip des Trennungsmodells im Rechtshilferecht: Gerichtsschutz wird "pro rata" des jeweiligen Kooperationsbeitrages durch nationale Gerichte gewährt. Dieses Trennungsmodell des Rechtsschutzes wird jedoch den neuen Kooperationsformen nicht mehr gerecht, da eine Abgrenzung der nationalen Verursachungsbeiträge nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Der Autor zeigt die durch die grenzüberschreitende Kooperation aufgeworfenen Rechtsschutzprobleme und Lösungsmöglichkeiten auf.
Ausgangspunkt der Überlegungen zum Rechtsschutz sind die Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 6 EMRK. Vor dem Hintergrund staatenübergreifender Kooperationsvorgänge kann Maßstab für das Rechtsschutzniveau nicht allein das nationale Recht sein. Allerdings gewährleistet Art. 6 EMRK vergleichbare Rechtsschutzstandards. Ebenso wie das Grundmodell der Verwaltungskooperation im Rechtshilferecht liegt, folgt auch der Rechtsschutz weitgehend dem klassischen Prinzip des Trennungsmodells im Rechtshilferecht: Gerichtsschutz wird "pro rata" des jeweiligen Kooperationsbeitrages durch nationale Gerichte gewährt. Dieses Trennungsmodell des Rechtsschutzes wird jedoch den neuen Kooperationsformen nicht mehr gerecht, da eine Abgrenzung der nationalen Verursachungsbeiträge nicht mehr ohne weiteres möglich ist. Der Autor zeigt die durch die grenzüberschreitende Kooperation aufgeworfenen Rechtsschutzprobleme und Lösungsmöglichkeiten auf.
"Das Buch schließt eine Lücke in der rechtswissenschaftlichen Diskussion um die innere Sicherheit in Europa. Es kann sowohl der Anwaltschaft als auch den betroffenen Verwaltungen bestens empfohlen werden, wenn sich Rechtsfragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Ermittlungsmaßnahmen ergeben." Dr. Walter Götz, in: Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern, 1/2000