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Grenzüberschreitendtätige Banken betreiben das Auslandskreditgeschäft vornehmlich durch rechtlichunselbständige Filialen. Auf Ebene des Steuerrechts sind die Erfolgsbeiträgeder einzelnen Unternehmensteile zu separieren und zwischen den tangierten Fiskalhoheitenabzugrenzen. Art.7 Abs. 2 OECD-MA 2010 fingiert die Betriebsstätte zu diesem Zweckeals selbständiges und unabhängiges Unternehmen und erkennt die durch dieBetriebsstätte übernommenen Risiken als Abgrenzungskriterium. Dieser Vorstoßhat weitreichende Folgen für die Gewinnabgrenzung bei Bankbetriebsstätten. Bankgeschäftist Risikogeschäft.…mehr

Produktbeschreibung
Grenzüberschreitendtätige Banken betreiben das Auslandskreditgeschäft vornehmlich durch rechtlichunselbständige Filialen. Auf Ebene des Steuerrechts sind die Erfolgsbeiträgeder einzelnen Unternehmensteile zu separieren und zwischen den tangierten Fiskalhoheitenabzugrenzen. Art.7 Abs. 2 OECD-MA 2010 fingiert die Betriebsstätte zu diesem Zweckeals selbständiges und unabhängiges Unternehmen und erkennt die durch dieBetriebsstätte übernommenen Risiken als Abgrenzungskriterium. Dieser Vorstoßhat weitreichende Folgen für die Gewinnabgrenzung bei Bankbetriebsstätten. Bankgeschäftist Risikogeschäft. Kapitalmarktorientierte Instrumente des Risikotransfersmachen Risiken zur "Handelsware" multinationaler Banken. Die bankbetrieblicheRealität steht in Kontrast zu den OECD-Empfehlungen.
Autorenporträt
Felix Buchholz wurde von der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf promoviert.