Die Handlungsformen gehörten bislang zu den systematisch unaufgearbeiteten Teilen des Unions- und Gemeinschaftsrechts. Jürgen Bast legt eine Grundlagenstudie vor, die die Handlungsformen der EU dogmatisch erschließt und sie zu weiteren Zentralkategorien des europäischen Verfassungsrechts - Organe, Kompetenzen, Rechtsschutz - in Beziehung setzt. Der Schlüssel zum Verständnis der verschiedenen Handlungsformen ist ihr je spezifischer Wirkungsmodus: ein charakteristisches Bündel von rechtlichen Wirkungen, die ein Rechtsakt aufgrund seiner formalen Identität entfalten kann. Als Fallstudie entwickelt die Arbeit detailliert das Rechtsregime des Beschlusses. Mit dieser Handlungsform, die in der Rechtsetzungspraxis entwickelt wurde, können die Organe der Union verbindliche Festlegungen treffen, ohne den Mitgliedstaaten oder den Bürgern rechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen.
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Aus den Rezensionen:
"Der Autor legt eine Grundlagenstudie vor,die die Handlungsformen der EU dogmatisch erschließt und sie zu weiteren Zentralkategorien des europäischen Verfassungsrechts ... in Beziehung setzt. Der Schlüssel zum Verständnis der verschiedenen Handlungsformen ist ihr je spezifischer Wirkungsmodus ... Als Fallstudie entwickelt die Arbeit detailliert das Rechtsregime des Beschlusses. Mit dieser Handlungsform, die in der Rechtsetzungspraxis entwickelt wurde, können die Organe der Union verbindliche Festlegungen treffen, ohne den Mitgliedstaaten oder den Bürgern rechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen." (in: Allgemeines Minsiterialblatt, 2008, Vol. 21, Issue 1, S. 41)
"Der Autor legt eine Grundlagenstudie vor,die die Handlungsformen der EU dogmatisch erschließt und sie zu weiteren Zentralkategorien des europäischen Verfassungsrechts ... in Beziehung setzt. Der Schlüssel zum Verständnis der verschiedenen Handlungsformen ist ihr je spezifischer Wirkungsmodus ... Als Fallstudie entwickelt die Arbeit detailliert das Rechtsregime des Beschlusses. Mit dieser Handlungsform, die in der Rechtsetzungspraxis entwickelt wurde, können die Organe der Union verbindliche Festlegungen treffen, ohne den Mitgliedstaaten oder den Bürgern rechtliche Verpflichtungen aufzuerlegen." (in: Allgemeines Minsiterialblatt, 2008, Vol. 21, Issue 1, S. 41)