Ziel der Arbeit ist es, am Beispiel der Regelungen des nordrhein-westfälischen Landschaftsschutzgesetzes die Vereinbarkeit naturschützender und landschaftspflegerischer Regelungen mit der Eigentumsgewährleistung in Art. 14 GG zu überprüfen. Die behandelte Thematik ist nicht zuletzt aufgrund der wesentlichen Umorientierungen in der Dogmatik des Eigentumsgrundrechts und des Enteignungsinstituts von großer aktueller Bedeutung. Demgemäß stehen auch die Ausführungen zur Abgrenzung von Eigentumsinhaltsbestimmung und Enteignung anhand einer Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Zivilgerichte im Mittelpunkt der Arbeit. Bei Anwendung der zuvor entwickelten Eigentumsdogmatik auf die natur- und landschaftsschützenden Maßnahmen und Regelungen spricht sich der Verfasser gegen eine schematische Vorrangeinräumung zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes aus, wie dies zum Teil in der Praxis geschieht.
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