Die Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung ist derzeit eines der umstrittensten Problemfelder des Abfallrechts. Dadurch drohen andere Themen aus dem Blick zu geraten, die gleichfalls von hoher praktischer Relevanz sind. Ein sehr bedeutsames ist die Ausgestaltung der Verwertung. Das gilt insbesondere für die nähere Bestimmung der Begriffe »ordnungsgemäß«, »schadlos« und »hochwertig« nach § 5 Abs. 2, 3 KrW-/AbfG sowie die Präzisierung der Verordnungsermächtigungen nach §§ 7 und 8 KrW-/AbfG.
Geht die Schadlosigkeit in der Ordnungsgemäßheit auf? Wird sie bereits durch die Einhaltung von Produktstandards gewährleistet? Nach welchen Kriterien richtet sie sich darüber hinaus? Wie lange ist sie zu gewährleisten? Muß nicht nur die Verwendung, sondern auch die spätere Entsorgung des Produkts schadlos sein? Sind auch die Gefahren- und die Risikovorsorge umfaßt? Ist die Hochwertigkeit der Abfallverwertung ohne konkrete rechtliche Bedeutung? Ohne eindeutige Kontur ist auch die Schnittstelle zwischen Anlagenzulassungs- und Abfallrecht nach § 9 KrW-/AbfG sowie die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Besitzer nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Wer ist konkret etwa für die Entsorgung von Bauabfällen verantwortlich, der Hauseigentümer, der Abrißunternehmer oder dessen Subauftragnehmer? Gibt es Regreßansprüche? Die Ausgestaltung der Verwertung anhand der angeschnittenen Fragen hat letztlich auch Rückwirkungen auf die Abgrenzung zur Beseitigung. Existiert für die Verwertung ein hohe Standards sicherstellendes Entsorgungsregime, besteht keine umweltpolitische Rechtfertigung, Abfälle dem Beseitigungsregime zuzuordnen.
Geht die Schadlosigkeit in der Ordnungsgemäßheit auf? Wird sie bereits durch die Einhaltung von Produktstandards gewährleistet? Nach welchen Kriterien richtet sie sich darüber hinaus? Wie lange ist sie zu gewährleisten? Muß nicht nur die Verwendung, sondern auch die spätere Entsorgung des Produkts schadlos sein? Sind auch die Gefahren- und die Risikovorsorge umfaßt? Ist die Hochwertigkeit der Abfallverwertung ohne konkrete rechtliche Bedeutung? Ohne eindeutige Kontur ist auch die Schnittstelle zwischen Anlagenzulassungs- und Abfallrecht nach § 9 KrW-/AbfG sowie die Abgrenzung zwischen Erzeuger und Besitzer nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG. Wer ist konkret etwa für die Entsorgung von Bauabfällen verantwortlich, der Hauseigentümer, der Abrißunternehmer oder dessen Subauftragnehmer? Gibt es Regreßansprüche? Die Ausgestaltung der Verwertung anhand der angeschnittenen Fragen hat letztlich auch Rückwirkungen auf die Abgrenzung zur Beseitigung. Existiert für die Verwertung ein hohe Standards sicherstellendes Entsorgungsregime, besteht keine umweltpolitische Rechtfertigung, Abfälle dem Beseitigungsregime zuzuordnen.