Katharina Pabel erörtert in der vorliegenden Publikation die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern im Bereich der Kunstpflege.
Im ersten Teil wird das Engagement des Bundes in diesem Bereich auf seine Kompetenzgemäßheit hin untersucht. Dies verlangt eine Diskussion der so genannten ungeschriebenen Kompetenzen, das heißt der Annexkompetenzen, der Kompetenzen kraft Sachzusammenhang und der Kompetenzen aus der Natur der Sache. Die Auseinandersetzung insbesondere mit der Zuständigkeitsbegründung aus der Natur der Sache ergibt, dass der Bund die Kompetenz zur Kunstpflege nur im Rahmen der auswärtigen Kulturpolitik, für die Regelung und Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz sowie zur Festlegung der Staatssymbole besitzt. Für die vom Bund betriebene Filmförderung, für Maßnahmen zur Förderung kultureller Einrichtungen im Inland aufgrund ihrer gesamtstaatlichen Bedeutung oder ihrer Bedeutung für die Bundeshauptstadt, aber auch für die Errichtung einer Bundeskulturstiftung fehlt hingegen eine Bundeszuständigkeit.
Im zweiten Teil stellt die Autorin die Frage der Sachgerechtigkeit der Zuständigkeit der Länder im Bereich der Kunstpflege aus der Sicht der Staatsrechtslehre.
Eine systematische Zusammenschau des im Bereich der Kunstpflege einschlägigen Grundrechts der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG mit den Zuständigkeitsvorschriften ergibt, dass die prinzipielle Zuständigkeit der Länder für Angelegenheiten der Kunstpflege sachgerecht ist. Sie sichert durch eine strukturell vorgegebene Vielzahl von Entscheidungsträgern Pluralität besser als eine Bundeszuständigkeit und verwirklicht das Grundrecht der Kunstfreiheit daher effektiver.
Im ersten Teil wird das Engagement des Bundes in diesem Bereich auf seine Kompetenzgemäßheit hin untersucht. Dies verlangt eine Diskussion der so genannten ungeschriebenen Kompetenzen, das heißt der Annexkompetenzen, der Kompetenzen kraft Sachzusammenhang und der Kompetenzen aus der Natur der Sache. Die Auseinandersetzung insbesondere mit der Zuständigkeitsbegründung aus der Natur der Sache ergibt, dass der Bund die Kompetenz zur Kunstpflege nur im Rahmen der auswärtigen Kulturpolitik, für die Regelung und Finanzierung der Stiftung Preußischer Kulturbesitz sowie zur Festlegung der Staatssymbole besitzt. Für die vom Bund betriebene Filmförderung, für Maßnahmen zur Förderung kultureller Einrichtungen im Inland aufgrund ihrer gesamtstaatlichen Bedeutung oder ihrer Bedeutung für die Bundeshauptstadt, aber auch für die Errichtung einer Bundeskulturstiftung fehlt hingegen eine Bundeszuständigkeit.
Im zweiten Teil stellt die Autorin die Frage der Sachgerechtigkeit der Zuständigkeit der Länder im Bereich der Kunstpflege aus der Sicht der Staatsrechtslehre.
Eine systematische Zusammenschau des im Bereich der Kunstpflege einschlägigen Grundrechts der Kunstfreiheit gem. Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG mit den Zuständigkeitsvorschriften ergibt, dass die prinzipielle Zuständigkeit der Länder für Angelegenheiten der Kunstpflege sachgerecht ist. Sie sichert durch eine strukturell vorgegebene Vielzahl von Entscheidungsträgern Pluralität besser als eine Bundeszuständigkeit und verwirklicht das Grundrecht der Kunstfreiheit daher effektiver.