Für das politische Kunststück der Wiedervereinigung Deutschlands war der Einigungsvertrag das "staatsrechtliche Kernstück". Unter dem zweifachen Druck überbordender Stoffülle und unausweichlicher Zeitnot gedieh er dennoch zu einem Meisterstück deutscher Bürokratie, die souverän den historischen Ausnahmefall beherrschte. Doch die Gunst des großen Augenblicks versagt die Muße zu vertiefender Sorgfalt im Kleinen. So darf es nicht wundern, wenn der Einigungsvertrag Verwerfungen aufweist. Sie erscheinen vor allem an jenen Vertragsstellen, die als einfaches Bundesrecht vom Grundgesetz abweichen, obwohl sie trotz Verabschiedung des Einigungsvertragsgesetzes mit verfassungsändernden Mehrheiten in ihrem Normenrang nicht geadelt wurden. Dies verhinderte das Grundgesetz, das demokratischen Willen auf rechtsstaatliche Wege verweist und Verfassungsänderungen nur als Verfassungstextänderungen zuläßt.
Der Autor untersucht nicht nur, ob der (einfache) Gesetzgeber dennoch und unter welchenVoraussetzungen er bei der Inkraftsetzung des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet Ausnahmen und Modifizierungen vorsehen durfte, ohne sich zum "Herrn der Verfassung" aufzuschwingen, sondern auch, auf welche Weise der Art. 143 GG auf verfassungsdifforme Teile des Einigungsvertrages wirkt. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund hebt sich die grundsätzliche Bedeutung des Art. 6 EinigungsV ab, der die Inkraftsetzung des Art. 131 GG im Beitrittsgebiet "vorerst" suspendiert, wobei die Begründung hierfür widersprüchlich ist. Die Versagung beamtenrechtlicher Versorgung für ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet kontrastiert zur Einführung des Beamtenrechts in den neuen Bundesländern.
Nach dem Bruch mit der Monarchie, dem national-sozialistischen Zusammenbruch und dem (real-)sozialistischen Bankrott hat das deutsche Berufsbeamtentum nicht nur die dritte Staatskrise überwunden, sondern - wie Verwaltungschaos und Verwaltungsdefizit in den neuen Bundesländern zeigen - seine Unentbehrlichkeit offenbart. Wenn zu diesem Zeitpunkt eine neue Reihe "Beiträge zum Beamtenrecht" eröffnet wird, ist dies nicht Zufall, sondern Signum.
Der Autor untersucht nicht nur, ob der (einfache) Gesetzgeber dennoch und unter welchenVoraussetzungen er bei der Inkraftsetzung des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet Ausnahmen und Modifizierungen vorsehen durfte, ohne sich zum "Herrn der Verfassung" aufzuschwingen, sondern auch, auf welche Weise der Art. 143 GG auf verfassungsdifforme Teile des Einigungsvertrages wirkt. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund hebt sich die grundsätzliche Bedeutung des Art. 6 EinigungsV ab, der die Inkraftsetzung des Art. 131 GG im Beitrittsgebiet "vorerst" suspendiert, wobei die Begründung hierfür widersprüchlich ist. Die Versagung beamtenrechtlicher Versorgung für ehemalige Angehörige des öffentlichen Dienstes im Beitrittsgebiet kontrastiert zur Einführung des Beamtenrechts in den neuen Bundesländern.
Nach dem Bruch mit der Monarchie, dem national-sozialistischen Zusammenbruch und dem (real-)sozialistischen Bankrott hat das deutsche Berufsbeamtentum nicht nur die dritte Staatskrise überwunden, sondern - wie Verwaltungschaos und Verwaltungsdefizit in den neuen Bundesländern zeigen - seine Unentbehrlichkeit offenbart. Wenn zu diesem Zeitpunkt eine neue Reihe "Beiträge zum Beamtenrecht" eröffnet wird, ist dies nicht Zufall, sondern Signum.