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Dieser Kommentar verbindet das Niveau eines Großkommentars mit der Benutzerfreundlichkeit eines einbändigen Werks. Dabei bietet die Darstellung durchweg höchste Aktualität. Die 3. Auflage berücksichtigt die jüngsten Gesetzesänderungen betreffend: die Verfolgungszuständigkeit für alle Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Art. 96 GG, die Einfügung des Tierschutzes in Art. 20 a GG, die Auslieferung von Deutschen an einen internationalen Gerichtshof in Art. 16 GG, die Zulassung von Frauen zum Wehrdienst in Art. 12 a GG, die Organisation der Finanzverwaltung in Art. 108 GG.

Produktbeschreibung
Dieser Kommentar verbindet das Niveau eines Großkommentars mit der Benutzerfreundlichkeit eines einbändigen Werks. Dabei bietet die Darstellung durchweg höchste Aktualität. Die 3. Auflage berücksichtigt die jüngsten Gesetzesänderungen betreffend: die Verfolgungszuständigkeit für alle Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch in Art. 96 GG, die Einfügung des Tierschutzes in Art. 20 a GG, die Auslieferung von Deutschen an einen internationalen Gerichtshof in Art. 16 GG, die Zulassung von Frauen zum Wehrdienst in Art. 12 a GG, die Organisation der Finanzverwaltung in Art. 108 GG.
Rezensionen

Frankfurter Allgemeine Zeitung - Rezension
Frankfurter Allgemeine Zeitung | Besprechung von 23.03.1999

Weichmacher der Rechtsordnung
Der Sachssche Grundgesetzkommentar

Michael Sachs (Herausgeber): Grundgesetz. 2. neubearbeitete Auflage. Verlag C. H. Beck, München 1998, LXXIII und 2315 Seiten, 328,- Mark.

Der Kommentar folgt den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Linien, enthält sich weitgehend eigener kritischer Bewertungen. So gesehen, handelt es sich um einen Arbeitskommentar, vergleichbar dem "Schmidt-Bleibtreu/Klein". Jörg-Detlef Kühne von der Universität Hannover beschreibt den wegen des "großen Lauschangriffs" zur Sicherung gegen einfach-gesetzliche Erweiterungen mit Detailregelungen bis zur Unerkennbarkeit aufgeschwemmten ehrwürdigen Grundrechtsartikel auf "Unverletzlichkeit der Wohnung"; die hier üblich gewordenen kritischen Äußerungen tut Kühne nicht. Er stellt die Rechtslage dar, unter Einbeziehung der ausführenden Gesetze und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (die hierzu erst im Werden ist).

Weil sie im Oktober 1998 die Nachfolge der Richterin Graßhof im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts angetreten hat, wendet sich der von der Frankfurter Professorin Lerke Osterloh verfaßten Kommentierung des Gleichheitssatzes (Artikel 3 des Grundgesetzes) besonderes Interesse zu, zumal Frau Osterloh sonst wenig literarisch hervorgetreten ist. Sie orientiert sich bei der Erörterung des Spezialfalls der Gleichberechtigung von Mann und Frau zwar vor allem an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Mit unterschwelliger Kritik bedenkt sie aber die frühere Rechtsprechung, die "biologische Unterschiede" zur Rechtfertigung von Modifikationen der Gleichbehandlung heranzog. Sie zitiert zustimmend die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, welche Ungleichbehandlung von Männern und Frauen wegen "biologischer Unterschiede" einer strengen Prüfung am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - das wird gelegentlich als "Weichmacher" der Rechtsordnung bezeichnet - anempfiehlt.

Alle "nur ,rollenspezifischen' Sondervorschriften zur Kinderbetreuung und Haushaltsführung" seien "geschlechtsneutral zu formulieren beziehungsweise verfassungskonform auszulegen". Was allerdings "rollenspezifische Sondervorschriften" sind, müßte erst einmal verbindlich festgelegt werden - durch das Bundesverfassungsgericht, dem Frau Osterloh nun angehört? Oder doch eher vom Gesetzgeber, von dem jetzt eine erhebliche emanzipative Offenheit zu erwarten ist? Gegenüber den zwischen dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts (dem Frau Osterloh nicht angehört) und dem Europäischen Gerichtshof strittigen Quotenregelungen nimmt sie eine vermittelnde Position ein: Auch an die Bedingung der Leistung gebundene 50-Prozent-Quoten lägen außerhalb des Rahmens "zulässiger Förderung der Chancengleichheit", allerdings nur, soweit sie das Ziel äußerlicher Repräsentanz von Frauen und nicht das des "Schutzes vor Diskriminierung" verfolgten. Auch die Antwort auf die Frage, wann diese Ungleichbehandlungen der Geschlechter rechtfertigende Bedingung vorliege, ist zumal der höchstrichterlichen Interpretation zugänglich, wobei "Vorverständnisse" (Rudolf Wassermann) eine Rolle spielen dürften.

Einwirkung des Gleichheitssatzes auf das Steuerrecht erörtert Frau Osterloh; die Beschreibung ihres Lehrgebiets an der Frankfurter Universität umfaßt neben dem Verfassungsrecht auch das Steuerrecht. Sie hält den Splitting-Tarif für Ehepaare für zulässig, allerdings nicht (wegen Artikel 6 des Grundgesetzes - Schutz der Ehe) für verfassungsrechtlich geboten. Sie vertritt einen entsprechenden Anspruch auch von Alleinerziehenden. Im Zusammenhang mit der Steuerbegünstigung von Parteispenden mißbilligt sie den numerisch größeren Vorteil bei höheren Einkommen als Verletzung des "Grundrechts" der Parteien auf Chancengleichheit und des "Gleichheitsgrundrechts" der Spender. Das Prinzip, der, der mehr verdient, dürfe nicht besser dastehen als der Geringverdiener, ließe sich auch auf die steuerliche Behandlung von Ehe und Familie erstrecken.

Peter Huber aus Jena rückt die dominierende Streitfrage von 1990, ob die deutsche Vereinigung nach dem damaligen Artikel 23 (Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes, wie es geschehen ist) oder nach Artikel 146 (neue Verfassung durch Entscheidung des Volkes) vollzogen werden sollte, in den Zusammenhang mit der "Unabänderlichkeitsklausel" des Grundgesetzes in seinem Artikel 79 Absatz 3. Huber, so ist er wohl zu verstehen, erklärt sich für eine weitgehende Bindungslosigkeit eines Verfassungsgebers nach Artikel 146 des Grundgesetzes, für eine, wie es etwas pathetisch heißt, "bewußte politische Entscheidung auf breitester demokratischer Grundlage". Das hat freilich, anders als die Umsetzung von Verfassungsgeboten im Steuerrecht ("weiter Spielraum des Gesetzgebers"), heute keine Aktualität.

FRIEDRICH KARL FROMME

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