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Akademische Arbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Zur Bestimmung der erforderlichen Änderungen des Unternehmensteuerrechts wurde im Koalitionsvertrag neben der Verbesserung der "Europatauglichkeit" und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auch die "annähernde Rechtsform- und Finanzierungsneutralität" als Zielsetzung formuliert. Umgesetzt wurden diese Vorhaben im Unternehmensteuerreformgesetz für Personenunternehmen durch die Einführung…mehr

Produktbeschreibung
Akademische Arbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,0, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart, Sprache: Deutsch, Abstract: Zur Bestimmung der erforderlichen Änderungen des Unternehmensteuerrechts wurde im Koalitionsvertrag neben der Verbesserung der "Europatauglichkeit" und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen auch die "annähernde Rechtsform- und Finanzierungsneutralität" als Zielsetzung formuliert. Umgesetzt wurden diese Vorhaben im Unternehmensteuerreformgesetz für Personenunternehmen durch die Einführung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG ("Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne"). Der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck der Thesaurierungsbegünstigung ist - laut Gesetzesbegründung - Einzelunternehmer und Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit) in "vergleichbarer Weise" wie Kapitalgesellschaften zu belasten. Insbesondere sollen ertragstarke und im internationalen Wettbewerb stehende Personenunternehmen ähnlich günstige Thesaurierungsbedingungen vorfinden wie Kapitalgesellschaften. Die Vorschrift soll die Thesaurierung (Nichtentnahme) von Gewinnen begünstigen und dadurch die Eigenkapitalbasis stärken. Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden nicht entnommene Gewinne statt mit dem (höheren) progressiven Einkommensteuersatz, mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) belastet; bei späterer Entnahme hat eine Nachversteuerung zu erfolgen. Der Vorteil bei Inanspruchnahme besteht in einem Steuerstundungseffekt und einem dadurch generierten Zinsgewinn, dessen Höhe von der Dauer der Thesaurierung abhängig ist. Da die Vorschrift betriebs- und personenbezogen ausgestaltet ist, wird nur den Steuerpflichtigen eine Vergünstigung gewährt, die auf eine private Verwendung der erwirtschafteten Gewinne verzichten und diese stattdessen weiterhin ihren Unternehmen zur Verfügung stellen. "Nach Auffassung des Gesetzgebers" stellt die begünstigte Besteuerung thesaurierter Gewinne und die spätere Nachversteuerung eine Belastungsparallelität zur Kapitalgesellschaft her und führt dadurch zu einer steuerlichen Gleichbehandlung der Rechtsformen sowie einer sukzessiven Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und damit einhergehenden verbesserten Investitionsmöglichkeiten von Personenunternehmen.
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