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Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Geschichte - Sonstiges, Note: 1,0, Ludwig-Maximilians-Universität München, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit den grundlegenden Prinzipien und Funktionen der Sullanischen Quästionen-Strafgesetzgebung. Diese Arbeit möchte Theodora Hantos' Erkenntnisse weiterführen und ergänzen, indem die von ihr dabei vernachlässigten quaestiones, insbesondere de iniuriis und de falsis in ihre These miteinbezogen werden. Des Weiteren möchte diese Arbeit zeigen, dass der Aspekt der Kontrolle in zwei Fällen massiv von dem der Prävention…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Geschichte - Sonstiges, Note: 1,0, Ludwig-Maximilians-Universität München, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit den grundlegenden Prinzipien und Funktionen der Sullanischen Quästionen-Strafgesetzgebung. Diese Arbeit möchte Theodora Hantos' Erkenntnisse weiterführen und ergänzen, indem die von ihr dabei vernachlässigten quaestiones, insbesondere de iniuriis und de falsis in ihre These miteinbezogen werden. Des Weiteren möchte diese Arbeit zeigen, dass der Aspekt der Kontrolle in zwei Fällen massiv von dem der Prävention unterstützt wurde. Über die Funktion der sullanischen quaestiones herrscht in der Forschung eine gewisse Uneinigkeit: Kunkel sieht den eigentlichen "Anlass" für die sullanische "Reform" darin, dass "die bestehenden Quästionen" - denn, wie in der Folge noch ausführlicher dargelegt wird, werden vor Sulla bereits eine quaestio de ambitu, de maiestate, de veneficiis, de sicariis und de peculatu angenommen - nach der zahlenmäßigen Erweiterung des Senates und der Rückgabe des Richtermonopols an die Senatoren "den veränderten Grundlagen der Gerichtsverfassung" angepasst werden mussten", was eine Verkleinerung der Geschworenenbänke und die Einführung einer neuen Methode zu deren Besetzung zur Folge hatte. Darauf aufbauend hat Hantos die wahrscheinliche Intention von Sullas Maßnahmen als Kontrollinstrument für die römische Führungsschicht deutlich herausgearbeitet und geht dabei in besonderem Maße auf Sullas lex maiestatis ein.
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