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Die Verfassungsordnung des Grundgesetzes definiert sich über Begriffe, über deren Gehalt die Verfassung keine Aussage trifft. Begriffe wie "Menschenwürde" und "Freiheit" lassen sich je nach geistesgeschichtlichem Vorverständnis unterschiedlich auslegen. Das betrifft auch die Staatsgrundsätze des Art. 20 GG. Die Unsicherheit der Interpretationsgrundlage eröffnet religiösen und politischen Extremisten eine Deutungsmacht über die Grundbegriffe des Grundgesetzes, die dem Verfassungskonsens der Mehrheit widerspricht. Diese Problematik spiegelt sich in der vom BVerfG mehrmals aufgeworfenen Frage, ob…mehr

Produktbeschreibung
Die Verfassungsordnung des Grundgesetzes definiert sich über Begriffe, über deren Gehalt die Verfassung keine Aussage trifft. Begriffe wie "Menschenwürde" und "Freiheit" lassen sich je nach geistesgeschichtlichem Vorverständnis unterschiedlich auslegen. Das betrifft auch die Staatsgrundsätze des Art. 20 GG. Die Unsicherheit der Interpretationsgrundlage eröffnet religiösen und politischen Extremisten eine Deutungsmacht über die Grundbegriffe des Grundgesetzes, die dem Verfassungskonsens der Mehrheit widerspricht. Diese Problematik spiegelt sich in der vom BVerfG mehrmals aufgeworfenen Frage, ob und inwieweit es eine Bürgerpflicht zur Verfassungsloyalität gibt.

Ausgehend von dem Streit zwischen BVerfG und OVG Münster um die rechtliche Würdigung gewaltloser rechtsextremistischer Versammlungen entwirft Jan Schaefer eine Verfassungs- und Grundrechtstheorie als Theorie rechtlicher Rahmenordnungen, die sich am Referenzmodell des Ordoliberalismus orientiert. Ziel dieser ordoliberalen Verfassungstheorie ist es, den Kerngehalt der Grundbegriffe des Grundgesetzes in einer Weise zu definieren, welche die im Grundgesetz angelegte Deutungsoffenheit von Würde, Grundrechten und Staatsprinzipien in ein ausgewogenes Verhältnis zum berechtigten Interesse der Mehrheit an der Herstellung und Verteidigung eines freiheitlichen Verfassungskonsenses bringt. Die Arbeit schließt mit einer Funktionsanalyse unbestimmter Rechtsbegriffe des einfachen Rechts. Beispielhaft wird die "öffentliche Ordnung" vor dem Hintergrund ordoliberalen Rechtsdenkens erörtert.