Im Laufe der 60-jährigen Geschichte des Grundgesetzes haben die Grundrechte eine für das gesamte Rechtsleben zentrale Bedeutung erlangt. Vor allem die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat sie in ihren subjektiv- und objektivrechtlichen Gehalten in einem Maße entfaltet, den der Verfassunggeber nicht ahnen konnte.
Die Wunschvorstellung im Parlamentarischen Rat, die "Grundrechte müssen das Grundgesetz regieren", ist Wirklichkeit geworden. Parlamente, Regierungen, Verwaltungsbehörden, Gerichte aller Zweige und Instanzen werden bei der Schaffung und Aulegung der Gesetze ständig mit den Grundrechten konfrontiert. Zudem ist die Beachtung der Grundrechte ein Thema, das sich jedem Juristen stellt und für jeden Bürger von größter Wichtigkeit ist.
Diesem Bedeutungsgehalt der Grundrechte für Wissenschaft und Praxis trägt der neue Kommentar von Professor Dr. Klaus Stern und Professor Dr. Florian Becker Rechnung. Bearbeitet von einer hochkarätigen Autorenschaft, widmet er sich den Grundrechten des ersten Abschnitts unserer Verfassung und der ihm zugehörigen grundrechtsgleichen Rechte der Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 sowie des eng mit Artikel 4 zusammenhängenden Artikels 140. Dabei werden auch internationale und europäische Aspekte (EMRK, Grundrechte-Charta etc.) sowie prozessuale Fragen angemessen berücksichtigt.
Die Wunschvorstellung im Parlamentarischen Rat, die "Grundrechte müssen das Grundgesetz regieren", ist Wirklichkeit geworden. Parlamente, Regierungen, Verwaltungsbehörden, Gerichte aller Zweige und Instanzen werden bei der Schaffung und Aulegung der Gesetze ständig mit den Grundrechten konfrontiert. Zudem ist die Beachtung der Grundrechte ein Thema, das sich jedem Juristen stellt und für jeden Bürger von größter Wichtigkeit ist.
Diesem Bedeutungsgehalt der Grundrechte für Wissenschaft und Praxis trägt der neue Kommentar von Professor Dr. Klaus Stern und Professor Dr. Florian Becker Rechnung. Bearbeitet von einer hochkarätigen Autorenschaft, widmet er sich den Grundrechten des ersten Abschnitts unserer Verfassung und der ihm zugehörigen grundrechtsgleichen Rechte der Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 sowie des eng mit Artikel 4 zusammenhängenden Artikels 140. Dabei werden auch internationale und europäische Aspekte (EMRK, Grundrechte-Charta etc.) sowie prozessuale Fragen angemessen berücksichtigt.