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Die Rechtsprechung des BVerfG zumal in Grundrechtsfragen ist geprägt von einer starren Fixierung auf die vom Zivilrecht bekannten Interpretationsmethoden. Das Verhältnis zwischen Gericht und Gesetzgeber spielt hierbei praktisch keine Rolle. Der amerikanischen Verfassungstheorie und vor allem -praxis ist diese materiellrechtliche Sichtweise fremd. Hier haben stattdessen funktionellrechtliche, also von den Aufgaben der beteiligten Institutionen her gedachte Interpretationsmethoden Konjunktur. »Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers« dienen dort demgemäß nicht nur als milderndes Regulativ bereits…mehr

Produktbeschreibung
Die Rechtsprechung des BVerfG zumal in Grundrechtsfragen ist geprägt von einer starren Fixierung auf die vom Zivilrecht bekannten Interpretationsmethoden. Das Verhältnis zwischen Gericht und Gesetzgeber spielt hierbei praktisch keine Rolle. Der amerikanischen Verfassungstheorie und vor allem -praxis ist diese materiellrechtliche Sichtweise fremd. Hier haben stattdessen funktionellrechtliche, also von den Aufgaben der beteiligten Institutionen her gedachte Interpretationsmethoden Konjunktur. »Gestaltungsspielräume des Gesetzgebers« dienen dort demgemäß nicht nur als milderndes Regulativ bereits anderweitig gefundener Entscheidungen, sondern bilden den Ausgangspunkt jeder verfassungsrechtlichen Überlegung.

Die vom Supreme Court hierzu entwickelten Anschauungen entfalten sich vor allem in den »Werkzeugen«, die das Gericht seiner Arbeit zugrundelegt. Die Analyse dieser Werkzeuge, insbesondere der gestaffelten Prüfungsmaßstäbe, der Vermutungs- und Beweislastregeln sowie der Modi der Tatsachen- und Prognoseprüfung, gewährt Einblick in eine von der deutschen grundsätzlich und auf überrraschende Weise verschiedene Verfassungspraxis: Verfassungskontrolle wird in den USA sehr viel stärker als in Deutschland als Mittel der Austarierung miteinander konkurrierender Kompetenzträger verstanden; materielle Wert- und Abwägungsentscheidungen bleiben demgegenüber weitgehend dem Gesetzgeber überlassen.

Der Vergleich der deutschen Verfassungspraxis mit einer so nahen und zugleich entfernten Rechtskultur wie der amerikanischen soll der Einsicht Bahn brechen, daß ein Gericht mit der Festlegung verbindlicher Verfasssungswerte immer, also unabhängig vom materiellen Ergebnis seiner Entscheidungen, überfordert ist. Legitimität kann ein Verfassungsgericht nur dadurch erlangen, daß es sich seiner grundsätzlich subsidiären Funktion im demokratischen Rechtsstaat besinnt. Die Methode der Verfassungsinterpretation hat dem notwendig Rechnung zu tragen.
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