Das Verhältnis zwischen Grundrechten und Privatrecht ist mittlerweile auch internatio¬nal zu einem juristischen Schlüsselthema avanciert. Beispielhaft hervorzuheben ist der iberoamerikanische Rechtskreis, der die deutsche Drittwirkungsdiskussion partiell auf¬gegriffen hat, zugleich aber eigene Lösungswege beschreitet und von sehr unterschied¬lichen rechtstatsächlichen, normtextuellen sowie staatstheoretischen Voraussetzungen geprägt wird.