Künstliche Intelligenz (KI) ist in bestimmten Kommunikationsverhältnissen Träger von Grundrechten. Dieses Ergebnis lässt sich unter Heranziehung der postmodernen Rechtstheorie, aber auch aus dem gesicherten dogmatischen Besitzstand der Grundrechte begründen. Zahlreiche Grundrechte schützen nicht ausschließlich den Träger als solchen, sondern als »inpersonale Rechte« einen kollektiven Prozess der Grundrechtsausübung, etwa den »Kampf der Meinungen«, und damit auch Dritte. Interdisziplinär und ebenso in der Dogmatik einzelner Grundrechte ist anerkannt, dass die Handlungen bzw. Kommunikation von…mehr
Künstliche Intelligenz (KI) ist in bestimmten Kommunikationsverhältnissen Träger von Grundrechten. Dieses Ergebnis lässt sich unter Heranziehung der postmodernen Rechtstheorie, aber auch aus dem gesicherten dogmatischen Besitzstand der Grundrechte begründen. Zahlreiche Grundrechte schützen nicht ausschließlich den Träger als solchen, sondern als »inpersonale Rechte« einen kollektiven Prozess der Grundrechtsausübung, etwa den »Kampf der Meinungen«, und damit auch Dritte. Interdisziplinär und ebenso in der Dogmatik einzelner Grundrechte ist anerkannt, dass die Handlungen bzw. Kommunikation von KI sich der Zurechnung zu Menschen entziehen. Diese Zurechnungslücke ist zu schließen, indem das Recht die Relevanz künstlicher Kommunikation durch die Grundrechtsberechtigung von KI anerkennt. Der Autor schlägt eine »partielle« Grundrechtsfähigkeit vor, abgestuft nach Kommunikationsverhältnis und jeweiligen Eigenheiten des betroffenen Grundrechts, die auch der Regulierung nicht entgegensteht.
Stefan Neuhöfer studierte als Stipendiat der Hanns-Seidel-Stiftung Rechtswissenschaft mit wirtschaftswissenschaftlicher Zusatzausbildung an der Universität Bayreuth (1. Staatsexamen im Examenstermin 2017 II) und an der University of Glasgow (LL.M. 2015, Corporate and Financial Law Prize). Nach dem Rechtsreferendariat in Bayreuth, München und Hongkong (2. Staatsexamen im Examenstermin 2019 II) promovierte er an der EBS Universität für Wirtschaft und Recht. Er ist Notarassessor im Freistaat Bayern.
Inhaltsangabe
I. Künstliche Intelligenz und Recht Künstliche Intelligenz und Grundrechte - drei Exempel - Technische Grundlagen II. Rechts- und Grundrechtsträger Der Mensch im Recht - Grundrechte jenseits des Menschen - Rechte der Natur - ein Vorbild für Rechte Künstlicher Intelligenz? - Zwischenfazit III. KI als Grundrechtsträger Eine Grundrechtstheorie für Künstliche Intelligenz - Grundrechtstheoretisches Fundament - Dimensionen (trans-)subjektiver Rechte - (Trans-) Subjektive Rechte von KI - Modellierung der KI als Grundrechtsträger IV. Welche Grundrechte sind auf KI (nicht) anwendbar? KI und Menschenrechte - KI in institutionellen Bereichen kollektiver Ordnung - KI und Kommunikationsfreiheiten V. Zusammenfassung und Ergebnisse Exkurs: Das Verhältnis von Verfassungsrecht und Zivilrecht - Rückblick: KI und Grundrechte - Das Recht als Wegbereiter einer posthumanistischen Zukunft? Literatur- und Stichwortverzeichnis
I. Künstliche Intelligenz und Recht Künstliche Intelligenz und Grundrechte - drei Exempel - Technische Grundlagen II. Rechts- und Grundrechtsträger Der Mensch im Recht - Grundrechte jenseits des Menschen - Rechte der Natur - ein Vorbild für Rechte Künstlicher Intelligenz? - Zwischenfazit III. KI als Grundrechtsträger Eine Grundrechtstheorie für Künstliche Intelligenz - Grundrechtstheoretisches Fundament - Dimensionen (trans-)subjektiver Rechte - (Trans-) Subjektive Rechte von KI - Modellierung der KI als Grundrechtsträger IV. Welche Grundrechte sind auf KI (nicht) anwendbar? KI und Menschenrechte - KI in institutionellen Bereichen kollektiver Ordnung - KI und Kommunikationsfreiheiten V. Zusammenfassung und Ergebnisse Exkurs: Das Verhältnis von Verfassungsrecht und Zivilrecht - Rückblick: KI und Grundrechte - Das Recht als Wegbereiter einer posthumanistischen Zukunft? Literatur- und Stichwortverzeichnis
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