"Das germanische Recht erscheint von seinem ersten geschichtlichen Auftreten an in Gestalt der Rechte einzelner germanischer Stämme, Völker, Länder, Orte. Diese Rechte haben schon zu der Zeit, da sie zum erstenmal unserer Kenntnis zugänglich werden, einen Jahrtausende alten Entwicklungsgang hinter sich, der bei einem jeden eigenartig durch die besonderen Lebensbedingungen und Schicksale der Rechtsgenossen bestimmt gewesen war. Von hier aus erklärt sich, daß vom Beginn der historischen Zeit an die germanischen Rechte in wesentlichen Beziehungen von einander abweichen, ja scharfe Gegensätze aufweisen, und daß in keinem der Repräsentant eines germanischen Urrechts erblickt werden darf. Anderseits setzt sich in der historischen Zeit, entsprechend der Veränderung der Kultur überhaupt, die Veränderung der Sonderrechte fort, so daß sich diese bald von einander noch weiter entfernen, bald aber auch einander nähern. Letzteres geschieht zum Teil dadurch, daß ein Recht auf ein anderes einwirkt. Doch greift dieser Einfluß nie so tief, daß auch nur der Hauptsache nach das beeinflußte Recht vom einfließenden verdrängt worden wäre." [...]
Karl von Amira war einer der großen Rechtshistoriker des vergangenen Jahrhunderts. Sein Grundriss des Germanischen Rechts ist heute noch von großem Interesse in der Wissenschaft, da er detailreich und doch spannend von einem Rechtssystem berichtet, das unsere Rechtsordnung bis heute beeinflusst.
Karl von Amira war einer der großen Rechtshistoriker des vergangenen Jahrhunderts. Sein Grundriss des Germanischen Rechts ist heute noch von großem Interesse in der Wissenschaft, da er detailreich und doch spannend von einem Rechtssystem berichtet, das unsere Rechtsordnung bis heute beeinflusst.