Nach fast 20-jährigen Vorbereitungsarbeiten tritt am 1. Januar 2013 das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in Kraft. Es löst das mehr als hundertjährige, seit Bestehen des ZGB praktisch unveränderte, Vormundschaftsrecht ab und ist die letzte Etappe der sich über mehr als 50 Jahre erstreckenden Totalrevision des Familienrechts. Aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen, der Rechtsentwicklung in Europa, der Grundrechtsprechung des Bundesgerichts sowie der Bedürfnisse der Praxis war die Revisionsbedürftigkeit seit Langem unbestritten.
Die neuen Rechtsinstitute des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung, der verbesserte Schutz von urteilsunfähigen Personen, ein massgeschneidertes Massnahmensystem, die Verbesserung des Rechtsschutzes allgemein und bei der fürsorgerischen Unterbringung im Besonderen sowie die Professionalisierung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bilden die Kernbereiche der Revision. Der Autor war als Jurist und Sozialarbeiter, als Fachhochschulprofessor und Praktiker an den gesamten Vorbereitungsarbeiten beteiligt.
Die neuen Rechtsinstitute des Vorsorgeauftrags und der Patientenverfügung, der verbesserte Schutz von urteilsunfähigen Personen, ein massgeschneidertes Massnahmensystem, die Verbesserung des Rechtsschutzes allgemein und bei der fürsorgerischen Unterbringung im Besonderen sowie die Professionalisierung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bilden die Kernbereiche der Revision. Der Autor war als Jurist und Sozialarbeiter, als Fachhochschulprofessor und Praktiker an den gesamten Vorbereitungsarbeiten beteiligt.