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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bilanz, die ein Kaufmann am Ende eines Wirtschaftsjahres zu erstellen hat, wird von dem Wertansatz der Vermögensgegenstände wesentlich beeinflusst. Es genügt deshalb nicht, alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gem. geltenden Aktivierungsvoraussetzungen vollständig zu erfassen. Steht fest, welche Posten der Unternehmer bilanzieren muss und welche er darüber hinaus zulässigerweise bilanzieren will, hat er…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 1,3, Fachhochschule der Wirtschaft Paderborn, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bilanz, die ein Kaufmann am Ende eines Wirtschaftsjahres zu erstellen hat, wird von dem Wertansatz der Vermögensgegenstände wesentlich beeinflusst. Es genügt deshalb nicht, alle Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens gem. geltenden Aktivierungsvoraussetzungen vollständig zu erfassen. Steht fest, welche Posten der Unternehmer bilanzieren muss und welche er darüber hinaus zulässigerweise bilanzieren will, hat er gem. den Bewertungsvorschriften §§ 252 bis 256 HGB die Werte zu ermitteln, mit denen die Posten in der Bilanz anzusetzen sind. Diese Werte ergeben sich für die Vermögensgegenstände grundsätzlich dadurch, dass die Buchwerte der Wirt-schaftsgüter um ggf. vorzunehmende Abschreibungen vermindert werden.Abschreibungen sind aus verschiedenen Gründen vorzunehmen. Gem. § 253 HGB kann es sich um planmäßige (vorhersehbare) und außerplanmäßige Abschreibungen handeln. Verbrauchsbedingt abgeschrieben wird ein Vermögensgegenstand beispielsweise durch natürlichen Verschleiß (Bsp. Abnutzung einer Produktionsmaschine), technischen Verschleiß (Bsp. PKW-Abschreibung aufgrund eines Totalschadens) oder Katastrophenverschleiß (höhere Gewalt). Wirtschaftlich bedingte Abschreibungen können sich infolge von Nachfrageverschiebungen, technischem Fortschritt, sinkender Wiederbeschaffungskosten oder sinkender Absatzpreise ergeben. Steuerrechtliche Bewertungsregelungen sowie die Bewertung der Passivseite werden in dieser Ausarbeitung nicht betrachtet.
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