Die Fragen, die der Verfasser in seiner Studie behandelt, sind fiir die Betriebswirtschaftslehre der Banken von besonderem Interesse und lassen sich auf wenige Kernsatze reduzieren: Riiumt man, wie der Gesetzgeber es tut, den Geschaftsbanken aus gesamtwirtschaftlichen Grunden in der Bilanzierung Son derrechte ein, dann muB die Ausnutzung dieser Privilegien zwangslaufig dem vom Gesetzgeber postulierten Zweck der offiziellen aktienrechtlichen Rechnungslegung, "einen moglichst sicheren Einblick in die Vermogens-und Ertragslage der Ge sellschaft zu geben" (
149 Aktiengesetz) und damit den aUge meinen Grundsatzen der Rechenschaft zuwiderlaufen, so daB schwierige Probleme der Interessenabwagung und -abgrenzung auftreten. Erkennt man dagegen den Kreditinstituten eine Sonderstellung nicht zu, dann ist auch nicht einzusehen, warum diese Institute hinsichtlich der Bilanzierung anders behandelt werden sollen als andere Betriebstypen. Fur abweichende Bilanzierungsgrund satze bliebe in diesem FaIle nur soweit Raum, wie sie durch die Eigenart des Bankbetriebs bedingt sind. Fur beide Standpunkte lassen sich gute Argumente finden. Die Entscheidung, ob und inwieweit das gesamtwirtschaftliche Interesse die Verletzung der Grundsatze der Rechenschaft rechtfertigt, ist letztlich ordnungspolitischer Natur.
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149 Aktiengesetz) und damit den aUge meinen Grundsatzen der Rechenschaft zuwiderlaufen, so daB schwierige Probleme der Interessenabwagung und -abgrenzung auftreten. Erkennt man dagegen den Kreditinstituten eine Sonderstellung nicht zu, dann ist auch nicht einzusehen, warum diese Institute hinsichtlich der Bilanzierung anders behandelt werden sollen als andere Betriebstypen. Fur abweichende Bilanzierungsgrund satze bliebe in diesem FaIle nur soweit Raum, wie sie durch die Eigenart des Bankbetriebs bedingt sind. Fur beide Standpunkte lassen sich gute Argumente finden. Die Entscheidung, ob und inwieweit das gesamtwirtschaftliche Interesse die Verletzung der Grundsatze der Rechenschaft rechtfertigt, ist letztlich ordnungspolitischer Natur.
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