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Gewinnrealisierungsprobleme gehOren zu den schwierigsten bilanzrechtlichen Fragen. Grundsatzlich gilt nach silindiger hOchstriehterlicher Rechtsprechung, daB ein Gewinn erst beriicksiehtigt werden darf (und zugleieh beriicksichtigt werden muB), wenn er dem Grunde nach so gut wie sieher geworden ist. Aber es gibt nicht nur wichtige sekundare Gewinnrealisierungskriterien, insbesonde re die Quasiliquidisierung des Gewinns (was sich vor allem in dem gewohn heitsrechtlichen Gewinnrealisierungsaufschub bei Vermogensabglingen auf grund hoherer Gewalt bzw. behOrdlichen Eingriffs auBert), praktisch…mehr

Produktbeschreibung
Gewinnrealisierungsprobleme gehOren zu den schwierigsten bilanzrechtlichen Fragen. Grundsatzlich gilt nach silindiger hOchstriehterlicher Rechtsprechung, daB ein Gewinn erst beriicksiehtigt werden darf (und zugleieh beriicksichtigt werden muB), wenn er dem Grunde nach so gut wie sieher geworden ist. Aber es gibt nicht nur wichtige sekundare Gewinnrealisierungskriterien, insbesonde re die Quasiliquidisierung des Gewinns (was sich vor allem in dem gewohn heitsrechtlichen Gewinnrealisierungsaufschub bei Vermogensabglingen auf grund hoherer Gewalt bzw. behOrdlichen Eingriffs auBert), praktisch bedeut samer als diese Sekundlirkriterien der Gewinnrealisierung ist die Frage, nach welchen objektiven Anhaltspunkten sieh der Risikoabbau beurteilt, der zu ei nem dem Grunde nach so gut wie sieheren Gewinn fUhrt. Entscheidend ist in soweit die jeweilige Zivilrechtsstruktur; sie bestimmt die Risikoverlagerung yom Bilanzierenden zu sejnem Vertragspartner. Bei den in dieser Arbeit be sonders interessierenden Dauerschuldverhliltnissen bedeutet das grundslitzlich eine Gewinnrealisierung pro rata temporis; so realisiert zum Beispiel der Ver mieter seinen Gewinn grundsatzlich geschaftsjahrsanteilig. Doch interessant sind hier, wie immer im Bilanzrecht, die Ausnahmen: Gewinnrealisierung pro rata temporis bedingt zunachst, daB der Bilanzierende seine vertragsgemaBen Leistungen tatsachlich erbracht hat; beim Vermieter fehlt es daran zum Bei spiel, wenn dieser seiner Verpflichtung, die vermietete Sache in einem ver tragsgemaBen Zustand zu erhalten, nieht nachgekommen, also in ErfUllungs riickstand geraten ist.
Autorenporträt
Prof. Dr. Michael Hommel ist Inhaber der Professur für Betriebswirtschaftslehre, insbes. Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt a.M.