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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,6, Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt, Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: teueroasen - im Englischen auch als "tax havens" bezeichnet - sind Länder in denen keine oder nur sehr niedrige Steuern auf das Einkommen und Vermögen erhoben werden und die daher Ziele der persönlichen und sachlichen Steuerflucht sind. Je nachdem wie hoch die Steuerbelastungsquote ist, wird von einer echten Steueroase (Nullbesteuerung), einem Vorzugssteuerland, welches…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,6, Hochschule für angewandte Wissenschaften Ingolstadt, Veranstaltung: Internationales Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: teueroasen - im Englischen auch als "tax havens" bezeichnet - sind Länder in denen keine oder nur sehr niedrige Steuern auf das Einkommen und Vermögen erhoben werden und die daher Ziele der persönlichen und sachlichen Steuerflucht sind. Je nachdem wie hoch die Steuerbelastungsquote ist, wird von einer echten Steueroase (Nullbesteuerung), einem Vorzugssteuerland, welches auch als Niedrigsteuerland betitelt wird, oder eine Quasi- Steueroase gesprochen.Anstelle der individuell festgelegten Steuer erheben diese Länder eine gewinnunabhängige Jahrespauschalabgabe. Zum größten Teil haben diese Länder auch keinen Vertrag über eine Doppelbesteuerung mit anderen Ländern, wie z.B. Deutschland abgeschlossen, wodurch es sehr schwierig für das deutsche Finanzamt ist an Auskünfte und Informationen über bestimmte Einzelpersonen und ortsansässige Firmen zu gelangen.Nach dem deutschen Außensteuergesetz 2 Abs. 2 liegt ein Wegzug in ein niedrig besteuerndes Land bereits dann vor, wenn die von natürlichen Personen vom Einkommen insgesamt zu entrichtenden Steuern weniger als 2/3 der Einkommenssteuer betragen, die bei unbeschränkter Steuerpflicht nach dem deutschen Steuerrecht zu entrichten wären. Unbeschränkt Steuerpflichtige können Einkünfte der inländischen Besteuerung dadurch entziehen, dass sie sie auf eine von ihnen beherrschte ausländische Gesellschaft (Zwischengesellschaft) verlagern.