Aufgrund der h. L. ist die Ausübung der Notwehr im Rahmen von § 32 StGB an der Erforderlichkeit der Abwendung des gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs orientiert. Keine Güterabwägung zwischen der zu verteidigenden und der durch Verteidigung bedrohten Rechtsgüter ist im Rahmen der Notwehr vonnöten. Gleichzeitig soll die Ausübung der Verteidigung durch die Forderung der Gebotenheit reguliert werden. Die Abwehr soll demzufolge unter bestimmten Umständen ausnahmsweise aus sozialethischen Gründen eingeschränkt werden. Die vorliegende Untersuchung widmet sich einer systematischen Erklärung, wie die beiden Aspekte, nämlich die Erforderlichkeit und soziale Einschränkung, als eine Einheit verstanden werden können. Der Autor ist der Meinung, dass die Notwehr eine Bestätigung der die individuelle Freiheit verwirklichenden Mitwirkungspflicht ist, wenn die staatliche Macht beim Fall des rechtswidrigen Angriffs abwesend ist. Die Einschränkung der Notwehr ist eine Selbstreflexion der subjektiven Rechte.