Wirkungskontrolle in sozialen Professionen lässt sich keineswegs auf die Klärung von technisch-organisatorischen Fragen reduzieren. Leistungserbringer sind vor allem gegenüber den Leistungsberechtigten, aber auch den Leistungs- und Rehabilitationsträgern verpflichtet, die Qualität, also die "gute Wirkung" zu sichern und nachzuweisen. Diese Qualitätskontrolle erfordert jedoch nicht nur eine grundsätzliche Klärung, worin die "gute Wirkung" besteht, sondern wirft auch die Fragen auf, wer diese Qualität der Leistungserbringung definiert, wie sich "gute Wirkung" messen und wodurch sie sich steuern lässt. Dabei besteht die Gefahr einer bewussten oder unbewussten Orientierung an bestimmten Leitbildern eines gelingenden Lebens, die den Leistungsberechtigten aufoktroyiert werden.