Am 01. November 2008 ist das "Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen" (MoMiG) in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat im Zuge dieser Reform mit dem neuen
16 Abs. 3 GmbHG erstmals den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen mit den Zielen eingeführt, die Rechtssicherheit beim Share Deal zu erhöhen und die Transaktionskosten, insbesondere für die meist sehr aufwendigen Due-Diligence-Prüfungen, zu senken. Überdies soll der Wert von GmbH- Geschäftsanteilen als Kreditsicherheit gesteigert werden. Die neu geschaffene Möglichkeit des Gutglaubenserwerbs geht einher mit der erheblichen Aufwertung der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste zum Rechtsscheinträger. Der Autor analysiert die neue Regelung des
16 Abs. 3 GmbHG anhand des Regierungsentwurfes, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen und wirft die Frage auf, ob diese Regelung zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend ist, oder ob nicht ein gutgläubig lastenfreier Erwerb sowie ein Erwerb von nichtexistenten und nicht-so-wie-eingetragen existenten Geschäftsanteilen möglich sein sollte.
16 Abs. 3 GmbHG erstmals den gutgläubigen Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen mit den Zielen eingeführt, die Rechtssicherheit beim Share Deal zu erhöhen und die Transaktionskosten, insbesondere für die meist sehr aufwendigen Due-Diligence-Prüfungen, zu senken. Überdies soll der Wert von GmbH- Geschäftsanteilen als Kreditsicherheit gesteigert werden. Die neu geschaffene Möglichkeit des Gutglaubenserwerbs geht einher mit der erheblichen Aufwertung der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste zum Rechtsscheinträger. Der Autor analysiert die neue Regelung des
16 Abs. 3 GmbHG anhand des Regierungsentwurfes, deren Voraussetzungen und Rechtsfolgen und wirft die Frage auf, ob diese Regelung zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend ist, oder ob nicht ein gutgläubig lastenfreier Erwerb sowie ein Erwerb von nichtexistenten und nicht-so-wie-eingetragen existenten Geschäftsanteilen möglich sein sollte.