Die Autorin erarbeitet eine für den juristischen Sprachgebrauch einheitliche Definition häuslicher Gewalt. Neben rechtsgeschichtlichen und sozialwissenschaftlichen Ansätzen untersucht sie dazu auch Kriterien aus wissenschaftstheoretischer Perspektive. Die verschiedenen polizeilichen Verweisungsmaßnahmen werden von ihr voneinander abgegrenzt und unter dem Aspekt der Normenkonkurrenzen qualifiziert. Vor dem Hintergrund der Grundrechte erörtert die Autorin Anforderungen an die genannten Spezialermächtigungen. Als rechtspolitische Konsequenz regt sie die Ergänzung der polizeilichen Schutzgüter um Gesundheit, sexuelle Selbstbestimmung und bedeutende Sach- und Vermögenswerte sowie eine parallele Erweiterung des zivilrechtlichen Gewaltschutzes an.