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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar zum Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Haftung für fehlerhafte und unterlassene Sekundärmarktinformationen ist für Investoren ein sinnvoller und wichtiger Schutz, um die eigenen Interessen zu wahren. Dieser individuelle Anlegerschutz musste nach den Erfahrungen desNeuen Marktes im Besonderen erarbeitet werden und führte zu…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,3, Universität Erfurt (Staatswissenschaftliche Fakultät), Veranstaltung: Seminar zum Gesellschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Haftung für fehlerhafte und unterlassene Sekundärmarktinformationen ist für Investoren ein sinnvoller und wichtiger Schutz, um die eigenen Interessen zu wahren. Dieser individuelle Anlegerschutz musste nach den Erfahrungen desNeuen Marktes im Besonderen erarbeitet werden und führte zu vielbeachtetenGrundsatzurteilen. Daraus wird ersichtlich, dass die Haftung für fehlerhafte und unterlassene Sekundärmarktinformationen in wesentlichen Zügen Rechtsprechungsrecht ist. Dabei ist festzustellen, dass die Rechtsprechunghierbei zwischen § 826 BGB und §§ 37b, c WpHG als mögliche Anspruchsgrundlagen unterscheidet, die sich jedoch z.T. in zentralen Aspektenunterscheiden. Zum besseren Verständnis dieses wichtigen Elements des deutschen Kapitalmarktrechts ist es daher zunächst notwendig, die Charakteristika der §§ 37b, c WpHG i.v.m. § 15 WpHG herauszuarbeiten (I.). Anschließend bietet die Darstellung zentraler Aspekte des § 826 BGB in Bezug auf fehlerhafte und unterlassene Sekundärmarktinformationen (II.) die Möglichkeit, näher auf den IKB-Fall (III.) einzugehen, der deutsche und internationale Gerichte z.T. bis heute beschäftigt.2 Das IKB-Urteil ist -wie sich herausstellen wird- in wesentlichen Punkten eine Zäsur zu vorangegangenen Urteilen. Abschließend wird in Teil C ein Fazit gezogen und auf praktische Probleme der aktuellen Rechtsprechung verwiesen.
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