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Die Musik- und Filmindustrie leidet an Umsatzeinbußen in Millionenhöhe. Grund dafür sind online Tauschportale wie z.B. "Kino.to" "Megaupload.com" und "Rapidshare.com". Der Gesetzgeber hat diese Seiten geschlossen und die Betreiber zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Doch um den Urheberansprüchen der Medienkonzerne gerecht zu werden, reicht es nicht aus die Betreiber solcher Seiten zur Rechenschaft zu ziehen. Bedient sich der Privatmann an dem illegal zur Verfügung gestellten Material, kann auch er zur Kasse gebeten werden. Aber wer haftet, wenn Dritte, insbesondere Kinder, Ehegatten, sonstige…mehr

Produktbeschreibung
Die Musik- und Filmindustrie leidet an Umsatzeinbußen in Millionenhöhe. Grund dafür sind online Tauschportale wie z.B. "Kino.to" "Megaupload.com" und "Rapidshare.com". Der Gesetzgeber hat diese Seiten geschlossen und die Betreiber zu Ausgleichszahlungen verpflichtet. Doch um den Urheberansprüchen der Medienkonzerne gerecht zu werden, reicht es nicht aus die Betreiber solcher Seiten zur Rechenschaft zu ziehen. Bedient sich der Privatmann an dem illegal zur Verfügung gestellten Material, kann auch er zur Kasse gebeten werden. Aber wer haftet, wenn Dritte, insbesondere Kinder, Ehegatten, sonstige Mitbewohner oder Außenstehende den eigenen Internetanschluss mitbenutzen und sogenanntes Filesharing widerrechtlich betreiben? Die vorliegende Ausarbeitung widmet sich genau dieser Frage. Bei der Findung der Antwort orientiert sich der Autor an einschlägigen Urteilen. Ausgangsbasis ist dabei die sog. Morpheus-Entscheidung des BGH vom 15.11.2012. Relevante Themen sind Störer- Gefährdungs- und Täterhaftung, sowie Kontrollpflichten des Internetanschlusshalters gegenüber seinen Kindern und seiner Umwelt.
Autorenporträt
P.Rogge wurde am 05.04.1989 in Siegen geboren. Im Jahr 2014 erwarb der Autor im Zuge seines Wirtschaftsrechtsstudiums den Bachelor of Laws an der Universität Siegen. Aber kurze Zeit nach seinem Studiumsabschluss vernahm er den "Ruf" den Glauben an Jesus Christus weiterzugeben. Er lässt sich nun gemäß seiner Begabung für den Predigtdienst ausbilden.