In den letzten Jahren hat sich in der Literatur eine starke Meinung herausgebildet, nach der die Gesellschafter einer unternehmenstragenden GbR für Gesellschaftsverbindlichkeiten akzessorisch, d. h. genauso wie in einer oHG, haften. Anfang 2001 hat der BGH dann ein Urteil gefällt, in dem er ausdrücklich zur Akzessorietätstheorie übergewechselt ist. Bestätigt wurde dieser Rechtsprechungswechsel durch zwei weitere Entscheidungen Anfang 2002. Das Bemerkenswerte an diesen Entscheidungen ist, daß diese zum einen eine ARGE, zum anderen einen geschlossenen Immobilienfonds betreffen – der BGH also offensichtlich seine „neue Rechtsprechung“ nicht auf unternehmenstragende GbRs begrenzt wissen will. Damit stellt sich die Frage, ob die in der Literatur vorherrschende Unterscheidung zwischen unternehmenstragenden und nichtunternehmenstragenden GbRs gerechtfertigt ist. Daher wird zunächst untersucht, auf welchem Wege die persönliche Haftung der Gesellschafter einer nichtunternehmenstragenden GbR begründet wird, und zwar sowohl für rechtsgeschäftliche als auch für gesetzliche Verbindlichkeiten der GbR. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf Gesichtspunkte der Wertung gelegt. Im Anschluß an diese Frage wird in einem weiteren Schritt geprüft, ob und ggf. welche Wege den Gesellschaftern der nichtunternehmenstragenden GbR zur Verfügung stehen, ihre persönliche Haftung auszuschließen. In diesem Rahmen wird insbesondere auch auf das BGH-Urteil von Anfang 2002 eingegangen. Darin hat der BGH nämlich auch noch entschieden, daß Bauherren für sog. Aufbauschulden auch weiterhin grundsätzlich nur anteilig nach den bisherigen Rechtsprechungsgrundsätzen haften. Vor diesem Hintergrund spielt die Beschränkbarkeit der Vertretungsmacht eine besondere Rolle. Abschließend wird die – verbleibende – Relevanz von haftungsausschließenden und vertretungsrechtlichen Namenszusätzen untersucht.