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Ziel der Untersuchung ist es, die mit dem Inkrafttreten des SGB VII verbundenen Neuerungen im Bereich der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsbeschränkungen einer kritischen Analyse zu unterziehen.
Die Verfasserin behandelt die praxisrelevanten Probleme der Auslegung der neuen Vorschriften. Dabei finden nicht nur die Auslegungsprobleme des Haftungsausschlusses bei Tätigkeiten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII) eingehende Berücksichtigung. Untersucht werden - neben zahlreichen Detailfragen etwa im Bereich der Schulunfälle -…mehr

Produktbeschreibung
Ziel der Untersuchung ist es, die mit dem Inkrafttreten des SGB VII verbundenen Neuerungen im Bereich der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsbeschränkungen einer kritischen Analyse zu unterziehen.

Die Verfasserin behandelt die praxisrelevanten Probleme der Auslegung der neuen Vorschriften. Dabei finden nicht nur die Auslegungsprobleme des Haftungsausschlusses bei Tätigkeiten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII) eingehende Berücksichtigung. Untersucht werden - neben zahlreichen Detailfragen etwa im Bereich der Schulunfälle - beispielsweise auch die Unstimmigkeiten, die sich durch die Neuregelung des Ausnahmetatbestandes bei Wegeunfällen ergeben. Meike Lepa macht zudem auf die bislang nahezu unbemerkt gebliebenen Auswirkungen der neuen Konkurrenzregelung in § 135 SGB VII für den Haftungsausschluß aufmerksam, die zum Fortfall des Problemkreises des "doppelten Versicherungsschutzes" führt. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf die Frage der inneren Rechtfertigung der Neuregelung.

Es zeigt sich, daß die Ausweitung der Haftungsbeschränkungen im SGB VII beträchtliche Legitimationsprobleme aufwirft und einen Wandel im gesetzgeberischen Konzept erkennen läßt. Die bisherigen Gründe der Haftungsprivilegierung müssen um den neuen Rechtfertigungsgrund des besonderen Schutzbedürfnisses des Arbeitsnehmers als Schädiger ergänzt werden. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß einzelne Neuregelungen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.
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