In der vorliegenden Untersuchung widmet sich der Autor der bislang kaum behandelten und geklärten Frage, inwieweit nichtwirtschaftliche Vereine Schäden zu übernehmen haben, die auf Handlungen ihrer Mitglieder und Organe zurückzuführen sind. Diesem Problemkreis kommt deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil in Idealvereinen ein Großteil der Tätigkeiten auf ehrenamtlicher Basis abgewickelt wird und daher eine unbeschränkte Haftung des für den Verein Handelnden unbillig erscheinen mag.
Nach einer kurzen Einführung werden zunächst die verschiedenen Rechtsgrundlagen für eine Geschäftsbesorgung im Verein systematisiert und es wird anschließend dargelegt, daß auf diese jeweils Auftragsrecht Anwendung finden kann. In den weiteren Ausführungen befaßt sich Eisele mit der Frage, ob zugunsten des ehrenamtlichen Geschäftsbesorgers eine Haftungsbeschränkung anzunehmen ist. Entgegen der Ansicht des BGH, der die arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Vereinsmitglieder - nicht aber Vereinsorgane - entsprechend anwenden will, soll nach Auffassung des Autors die Haftung der Vereinsmitglieder in einer Rechtsanalogie zu §§ 300 I, 521, 599, 680, 968 BGB in der Regel auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein, während sich der Vorstand nur außerhalb seiner organtypischen Aufgaben auf eine Haftungsmilderung berufen kann. Darüber hinaus werden weitere Einzelfragen, wie z. B. die Haftung bei Weisungen der Mitgliederversammlung, Haftungsvereinbarungen sowie die Problematik der Berücksichtigung von Pflichtversicherungen erörtert.
Nach einer kurzen Einführung werden zunächst die verschiedenen Rechtsgrundlagen für eine Geschäftsbesorgung im Verein systematisiert und es wird anschließend dargelegt, daß auf diese jeweils Auftragsrecht Anwendung finden kann. In den weiteren Ausführungen befaßt sich Eisele mit der Frage, ob zugunsten des ehrenamtlichen Geschäftsbesorgers eine Haftungsbeschränkung anzunehmen ist. Entgegen der Ansicht des BGH, der die arbeitsrechtlichen Haftungserleichterungen für Vereinsmitglieder - nicht aber Vereinsorgane - entsprechend anwenden will, soll nach Auffassung des Autors die Haftung der Vereinsmitglieder in einer Rechtsanalogie zu §§ 300 I, 521, 599, 680, 968 BGB in der Regel auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sein, während sich der Vorstand nur außerhalb seiner organtypischen Aufgaben auf eine Haftungsmilderung berufen kann. Darüber hinaus werden weitere Einzelfragen, wie z. B. die Haftung bei Weisungen der Mitgliederversammlung, Haftungsvereinbarungen sowie die Problematik der Berücksichtigung von Pflichtversicherungen erörtert.