Zum Werk:
Das neue Handbuch stellt einen der wichtigsten Bereiche des Europäischen Kartellrechts systematisch und verständlich dar. Durch die Gruppenfreistellungsverordnungen werden bestimmte Gruppen von Vereinbarungen vom Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt. Eingehend behandelt werden alle wesentlichen vertikalen und horizontalen Kooperationsformen von Unternehmen, insbesondere auch die neue Kfz-GVO. Das Europäische Primärrecht wird hier in besonderem Maße durch Verordnungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprägt. Alle einschlägigen Texte, insbesondere auch die Leitlinien für horizontale und vertikale Zusammenarbeit, aber auch der Leitfaden der Kommission zur neuen Kfz-GVO sind systematisch aufbereitet und im Werk abgedruckt. Abgerundet wird dieses durch ein Entscheidungsregister, ein Glossar und die wichtigsten Internet-Adressen.
Der Aufbau:
Gruppenfreistellung nach EU-Kartellrecht
Grundlagen des EU-Kartellrechts
Gruppenfreistellung
Verhältnis der Gruppenfreistellungsverordnungen zueinander
Verhältnis der Gruppenfreistellungsverordnung zu Art. 82 EGV und zur EG-Fusionskontrolle
Verhältnis der Gruppenfreistellungsverordnung zum nationalen Kartellrecht
Verhältnis der Kommission zu den nationalen Kartellbehörden
Die einzelnen Gruppenfreistellungsverordnungen
Vertikale Vereinbarung (Verordnung Nr. 2790/1999)
Franchise-Vereinbarung (Verordnung Nr. 4087/1988)
Selektiv-Vertrieb
Verordnung Nr. 2658/2000 (Spezialisierungsvereinbarung)
Forschung und Entwicklung (Verordnung Nr. 2659/2000)
Verhaltensweisen im Bereich Versicherungswirtschaft
Technologie-Transfer-Vereinbarung (Verordnung Nr. 240/1996 )
Kfz-Vertrieb (Verordnung Nr. 1400/2002)
Kfz-Vertrieb (Verordnung Nr. 1475/1995)
Die Bekanntmachungen
Bagatellbekanntmachung
Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes
Die Durchführungsverordnung
des Rates der EU vom 16. Dezember 2002 zu den Art. 81 und 82 EGV ist bereits berücksichtigt. Sie tritt zum 1. Mai 2004 in Kraft und löst das bisherige Freistellungsmonopol der EU-Kommission für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ab. Künftig gelten all diejenigen Vereinbarungen als automatisch freigestellt, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllen. Im Streitfall entscheiden darüber in Zukunft die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte.
Das neue Handbuch stellt einen der wichtigsten Bereiche des Europäischen Kartellrechts systematisch und verständlich dar. Durch die Gruppenfreistellungsverordnungen werden bestimmte Gruppen von Vereinbarungen vom Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EGV freigestellt. Eingehend behandelt werden alle wesentlichen vertikalen und horizontalen Kooperationsformen von Unternehmen, insbesondere auch die neue Kfz-GVO. Das Europäische Primärrecht wird hier in besonderem Maße durch Verordnungen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprägt. Alle einschlägigen Texte, insbesondere auch die Leitlinien für horizontale und vertikale Zusammenarbeit, aber auch der Leitfaden der Kommission zur neuen Kfz-GVO sind systematisch aufbereitet und im Werk abgedruckt. Abgerundet wird dieses durch ein Entscheidungsregister, ein Glossar und die wichtigsten Internet-Adressen.
Der Aufbau:
Gruppenfreistellung nach EU-Kartellrecht
Grundlagen des EU-Kartellrechts
Gruppenfreistellung
Verhältnis der Gruppenfreistellungsverordnungen zueinander
Verhältnis der Gruppenfreistellungsverordnung zu Art. 82 EGV und zur EG-Fusionskontrolle
Verhältnis der Gruppenfreistellungsverordnung zum nationalen Kartellrecht
Verhältnis der Kommission zu den nationalen Kartellbehörden
Die einzelnen Gruppenfreistellungsverordnungen
Vertikale Vereinbarung (Verordnung Nr. 2790/1999)
Franchise-Vereinbarung (Verordnung Nr. 4087/1988)
Selektiv-Vertrieb
Verordnung Nr. 2658/2000 (Spezialisierungsvereinbarung)
Forschung und Entwicklung (Verordnung Nr. 2659/2000)
Verhaltensweisen im Bereich Versicherungswirtschaft
Technologie-Transfer-Vereinbarung (Verordnung Nr. 240/1996 )
Kfz-Vertrieb (Verordnung Nr. 1400/2002)
Kfz-Vertrieb (Verordnung Nr. 1475/1995)
Die Bekanntmachungen
Bagatellbekanntmachung
Bekanntmachung über die Definition des relevanten Marktes
Die Durchführungsverordnung
des Rates der EU vom 16. Dezember 2002 zu den Art. 81 und 82 EGV ist bereits berücksichtigt. Sie tritt zum 1. Mai 2004 in Kraft und löst das bisherige Freistellungsmonopol der EU-Kommission für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ab. Künftig gelten all diejenigen Vereinbarungen als automatisch freigestellt, die die Voraussetzungen des Art. 81 Abs. 3 EGV erfüllen. Im Streitfall entscheiden darüber in Zukunft die nationalen Wettbewerbsbehörden und Gerichte.