Zum WerkOrganschaften sind bei der Besteuerung von verbundenen Unternehmen entscheidende Instrumente. Bei einer Organschaft werden zwischen einer Muttergesellschaft und einer Tochtergesellschaft u.a. aufgrund ihrer engen gesellschaftsrechtlichen Verbindung gemeinsame Besteuerungsfolgen für die gesamte Gruppe gezogen.Durch Einsatz von Organschaften im Ertragsteuerrecht lassen sich Vorteile bei dem Ausgleich von Gewinnen und Verlusten zwischen verbundenen Unternehmen erreichen. Die umsatzsteuerliche Organschaft hingegen hat durch die Rechtsprechung des BFH und EuGH entscheidende Veränderungen erfahren. Daneben existiert eine grunderwerbsteuerliche Organschaft.Unternehmen können durch Gestaltung von Organschaften ihre Steuerlast mindern. Die Finanzverwaltung nimmt daher restriktive Positionen ein und überprüft die Voraussetzungen der Organschaft in Betriebsprüfungen. Die Folgen können "verunglückte Organschaften" sein.Das Buch hilft Anfängerinnen und Anfängern beim Einstieg und bietet erfahrenen Praktikerinnen und Praktikern zahlreiche Lösungen bei komplexen Fragen.InhaltEinzelkapitel zu den Tatbestandsmerkmalen und Rechtsfolgen ertragsteuerlicher OrganschaftenFolgen verunglückter OrganschaftenVerfassungs - und UnionsrechtAuswirkungen von Krise und Insolvenz auf die OrganschaftGrenzüberschreitende AspekteOrganschaft und UmwandlungenOrganschaft im Kontext von VerlustenOrganschaft bei öffentlichen und gemeinnützigen UnternehmenVerfahrensrechtliche AspekteBesonderheiten bei gewerbesteuerlicher OrganschaftUmfassende Kapitel zur umsatzsteuerlichen und zur grunderwerbsteuerlichen Organschaft.Literatur, Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung sind mit Stand 1.10.2024 eingearbeitet.Vorteile auf einen BlickStandardwerk zur Problematik der Organschaften im Steuerrechtoptimale Gestaltung von OrganschaftenMehrfachbesteuerung im Konzern vermeidenZielgruppeFür Unternehmen, Geschäftsführung und die Verantwortlichen der Steuer-, Controlling-, Kostenrechnungs- und Marketingabteilungen und deren Beraterinnen und Berater sowie die Finanzgerichtsbarkeit.