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Die Liechtensteinische Strafprozessordnung beruht auf österreichischer Rezeptionsvorlage, unterscheidet sich von dieser jedoch in maßgeblichen Punkten. So gilt in Liechtenstein immer noch das sog Untersuchungsrichter-Modell, das österreichische Ermittlungs-Staatsanwalt-Modell wurde nicht nachvollzogen - und wird es in absehbarer Zukunft auch nicht. Obwohl die strafprozessualen Bestimmungen in der täglichen Rechtspraxis in Liechtenstein von großer Bedeutung sind (Stichwort: Eingriff in das Bankgeheimnis), fehlte bisher eine systematische Darstellung.
In diesem Handbuch stellen 15 Praktiker
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Produktbeschreibung
Die Liechtensteinische Strafprozessordnung beruht auf österreichischer Rezeptionsvorlage, unterscheidet sich von dieser jedoch in maßgeblichen Punkten. So gilt in Liechtenstein immer noch das sog Untersuchungsrichter-Modell, das österreichische Ermittlungs-Staatsanwalt-Modell wurde nicht nachvollzogen - und wird es in absehbarer Zukunft auch nicht. Obwohl die strafprozessualen Bestimmungen in der täglichen Rechtspraxis in Liechtenstein von großer Bedeutung sind (Stichwort: Eingriff in das Bankgeheimnis), fehlte bisher eine systematische Darstellung.

In diesem Handbuch stellen 15 Praktiker in 27 Beiträgen die Abweichungen von der Rezeptionsvorlage und die eigenständige liechtensteinische Rechtsprechung konzis dar, gegliedert in die Abschnitte:

I. Allgemeines

II. Vorverfahren

III. Anklage und Einspruch

IV. Erkenntnisverfahren

V. Rechtsmittelverfahren

VI. Besondere Verfahren

VII. Rechtshilfeverfahren

VIII. Kosten

Wichtig auch für Rechtsanwälte aus Österreich und der Schweiz, die in Liechtenstein im freien Dienstleistungsverkehr tätig sind! Für alle Rechtsanwender in Österreich ist es zudem von Interesse, wie etwa die identische Norm von den liechtensteinischen Höchstgerichten, insb vom Staatsgerichtshof als Verfassungsgericht, ausgelegt wird.
Autorenporträt
Die Herausgeber:

Dr. Ingrid Brandstätter, Senatspräsidentin des OLG Innsbruck und Richterin am Fürstlichen Obersten Gerichtshof; lic. iur. Jürgen Nagel LL.M., Senatsvorsitzender am Fürstlichen Obergericht, Mitglied der Redaktion der Liechtensteinischen Juristenzeitung; lic. iur. Uwe Öhri LL.M., Präsident des Fürstlichen Obergerichtes, langjähriger Redaktionsleiter der Liechtensteinischen Juristenzeitung; Dr. Wilhelm Ungerank LL.M., Senatsvorsitzender am Fürstlichen Obergericht, Mitglied der Redaktion der Liechtensteinischen Juristenzeitung.
Rezensionen
"Den Herausgebern und ihren Mitautoren ist ein nicht hoch genug einzuschätzender Beitrag für die Strafrechtspflege im Fürstentum Liechtenstein gelungen. Von diesem Werk werden nicht nur die Richterinnen und Richter, Verteidiger und Rechtsanwälte, sondern alle mit strafprozessrechtlichen Problemen betrauten Juristen profitieren." (LJZ - Liechtensteinische Juristen-Zeitung Nr. 1/2021, Walter Krabichler)

"Als wesentlicher Unterschied zum schweizerischen Recht - dem Rechtsbehelfe gegen Anklagen fremd sind - sticht hier ins Auge, dass in Liechtenstein gegen die Anklageschrift beim Obergericht Einspruch erhoben werden kann. (...) Das Handbuch Liechtensteinisches Strafprozessrecht erreicht das im Vorwort skizzierte Ziel nicht nur ohne weiteres, sondern übertrifft es, dient es doch nicht nur ausländischen Juristen, die in einen liechtensteinischen Strafprozess geraten, als schneller Einstieg ins Recht (...). " (AJP - Allgemeine Juristische Praxis Nr. 3/2022, StefanHeimgartner)

"Fazit: Das Handbuch deckt alles mit der für ein Praktikerhandbuch notwendigen Tiefe ab. Wer im Liechtensteinischen Strafprozess agieren bzw. nicht dilettieren möchte, wird um dieses Handbuch nicht herumkommen." (AnwBl - Österr. Anwaltsblatt Nr. 11/2022, Richard Soyer)