Die Handelsregisterverordnung legt unter anderem den Inhalt der Eintragung im Register fest. Unternehmerische Entscheidungen werden häufig durch rechtliche und steuerliche Gestaltungen umgesetzt, deren Wirksamkeit die Eintragung in das Handelsregister voraussetzt.
Ende 2001 hat der Gesetzgeber mit zwei Novellen der Handelsregisterverordnung die Voraussetzungen für die bundesweite Umstellung der bislang in Papierform geführten Handelsregister auf maschinell geführte Register in Form automatisierter Dateien konkretisiert. Die Umstellung des Handelsregisters auf Datenbanken bringt nicht nur bedeutsame Änderungen in den Verfahrensabläufen der betroffenen Registergerichte mit sich, sondern hat auch Einfluss auf die künftige Arbeit von Notaren, Rechtsanwälten und Beratern. Zudem ändern sich für alle Beteiligten die Möglichkeiten der Einsichtnahme in das Handelsregister und das Verfahren für den Abruf von Daten.
Ende 2001 hat der Gesetzgeber mit zwei Novellen der Handelsregisterverordnung die Voraussetzungen für die bundesweite Umstellung der bislang in Papierform geführten Handelsregister auf maschinell geführte Register in Form automatisierter Dateien konkretisiert. Die Umstellung des Handelsregisters auf Datenbanken bringt nicht nur bedeutsame Änderungen in den Verfahrensabläufen der betroffenen Registergerichte mit sich, sondern hat auch Einfluss auf die künftige Arbeit von Notaren, Rechtsanwälten und Beratern. Zudem ändern sich für alle Beteiligten die Möglichkeiten der Einsichtnahme in das Handelsregister und das Verfahren für den Abruf von Daten.