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Die Handlung ist Ergebnis, nicht Gegenstand der Zurechnung. Sie kommt durch eine Beobachtung zustande, die einer Person aus bestimmten Gründen eine Veränderung oder deren Ausbleiben zurechnet. Dieses Konzept ist dem Verständnis der Handlung als willkürlicher Körperbewegung oder (gesteuertem) Kausalprozess entgegengesetzt. Weder Kausalität noch Finalität (Absicht) sind unabdingbar, um die Zurechnung und somit eine Handlung zu begründen. An die Stelle jener Voraussetzungen tritt das allgemeinere Erfordernis des Kontingenz- und Sinnbezugs auf die Person des Handelnden. Das Zurechnungskonzept kann…mehr

Produktbeschreibung
Die Handlung ist Ergebnis, nicht Gegenstand der Zurechnung. Sie kommt durch eine Beobachtung zustande, die einer Person aus bestimmten Gründen eine Veränderung oder deren Ausbleiben zurechnet. Dieses Konzept ist dem Verständnis der Handlung als willkürlicher Körperbewegung oder (gesteuertem) Kausalprozess entgegengesetzt. Weder Kausalität noch Finalität (Absicht) sind unabdingbar, um die Zurechnung und somit eine Handlung zu begründen. An die Stelle jener Voraussetzungen tritt das allgemeinere Erfordernis des Kontingenz- und Sinnbezugs auf die Person des Handelnden. Das Zurechnungskonzept kann daher sowohl das Vorsatzerfordernis als auch die normative, "objektive" Begründung der Zurechnung in den Handlungsbegriff integrieren. Fahrlässigkeit und Unterlassung werden als Handlungen verständlich. Die Arbeit fordert dazu auf, die gesamte Tatbestands- und Straftatlehre als Teile der Handlungslehre zu verstehen.
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Rezensionen
»Der Verf. hat die zwei universellen und grundlegenden Begriffe - Handlung und Zurechnung - durchdringend analysiert und daraus eine umfassende Konzeption der Zurechnung erarbeitet, die aus der intentionalen und normativen Zurechnung sowie der Kontingenz besteht. Seine Argumentation ist nicht nur rechtstheoretisch, sondern auch mithilfe der Sprach- und Analysenphilosophie sowie der Soziologie untermauert worden, weshalb das Ergebnis starke Überzeugungskraft hat. Hochgeschätzt werden soll, dass es Ast mit der teleologischen Normableitung gelungen ist, das Verursachungsverbot mit dem Verbot der erfolgsgeeigneten Handlung normentheoretisch zu verknüpfen. Damit hat er der herkömmlichen Debatte um die Normentheorie eine neue Perspektive hinzugefügt. [...] Diese Arbeit hat erfolgreich aufgezeigt, dass die Lehre von der Handlung auch heute nicht marginalisiert werden darf und es vermag, zahlreiche weitere Erkenntnisse zu erbringen.« Prof. Dr. Yuki Nakamichi, in: Goltdammer´s Archiv für Strafrecht, 2/2021