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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 2,5, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Sachverhalt ist das Gesetz der Strasse:A und B wollen etwas gegen die mögliche Einführung von generellem Tempo 30 im Innenstadtbereich tun und mit entsprechenden Beschriftungen auf ihren Autos freiwillig im Berufsverkehr 30 Km/h fahren und so die anderen Autofahrer "ausbremsen" und so auf ihr Anliegen aufmerksam machen.Der Polizeipräsident Berlin schreibt, das Vorhaben sei keine Versammlung i.S. des Versammlungsgesetzes,…mehr

Produktbeschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Verwaltungsrecht, Note: 2,5, Freie Universität Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Sachverhalt ist das Gesetz der Strasse:A und B wollen etwas gegen die mögliche Einführung von generellem Tempo 30 im Innenstadtbereich tun und mit entsprechenden Beschriftungen auf ihren Autos freiwillig im Berufsverkehr 30 Km/h fahren und so die anderen Autofahrer "ausbremsen" und so auf ihr Anliegen aufmerksam machen.Der Polizeipräsident Berlin schreibt, das Vorhaben sei keine Versammlung i.S. des Versammlungsgesetzes, zuständigkeitshalber habe er den Antrag der beiden an die Verkehrslenkung Berlin weitergeleitet. Diese schreibt den A und B, man betrachte ihren Antrag als Antrag auf eine Sondernutzungsgenehmigung, die man ihnen allerdings versagen müsse, dann der Zweck der Aktion sei das Begehen von Ordnungswidrigkeiten etc. Rechtsanwalt R soll sie beraten. Es gibt deutliche Parallelen zu den tatsächlichen Fällen Loveparade und Fuckparade. Themen: Straßen- und Straßenverkehrsrechtliche Sondergenehmigungen im Spannungsfeld zu den Grundrechten Art 5 GG Meinungsfreiheitund Art. 8 GG Versammlungsfreiheit. Einige Vorgaben aus dem Sachverhalt erwiesen sich im Nachhinein als mehrdeutig und wurden von den Bearbeitern unterschiedlich aufgefasst. Fast jeder zweite Bearbeiter entschied sich für ein Widerspruchsverfahren nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so auch der Autor. Der Aufgabensteller hatte auf eine Feststellungsklage abgezielt. Da der Verfasser das Konstrukt Widerspruchsverfahren nach Wiedereinsetzung konsequent umgesetzt hat und am Ende genauso zum gewollten Ergebnis "Ermessensfehler" der Verkehrslenkung kommt, gab es trotzdem eine gute Note. Sehr informativ und mit vielen Literaturhinweisen zu den beiden Grundrechtsthemen Versammlungsfreiheit und Meinungsfreiheit, aber auch zu Straßenverkehrsrechtlichen und Straßenrechtlichen Problematiken Sondernutzungsgenehmigung, Sondergenehmigung nach § 29 II StVO und Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO. Hier kommt primär das Berliner Straßengesetz zur Anwendung (landesrechtlich) und nur sekundär das Fernstrassengesetz (Bundesrecht). Außerdem zeigt der Verfasser ganz schön, wie man sich im Öffentlichen Recht aus der Affaire zieht, wenn man selbst nicht weiter weiß: Diskutieren und dann: Das hätte die Behörde bei ihrer Ermessens-Entscheidung mit in Erwägung ziehen müssen! Die Bearbeitervermerke sind in lesbarer Schrift mit eingefügt. BITTE ZITIERT MICH FLEISSIG! "Eine sehr vertiefte, phantasievolle und v.a. normorientierte Bearbeitung ! Nur manchmal etwas zu phantasievoll - 13 Punkte"
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