
Hausarztzentrierte Versorgung in Deutschland
Ökonomische Einordnung der Hausarztzentrierten Versorgung aus Krankenkassenperspektive unter dem Blickwinkel des § 73b Abs. 5a SGB V
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Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Gesundheitswissenschaften, Note: 2,3, Universität Bielefeld (Fakultät für Gesundheitswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Eine Evaluation der Verträge zur HzV gemäß73b SGB V ist bis dato gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mit Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) zum 01.01.2011 wurde erstmals im73b Abs. 5a SGB V festgeschrieben, dass bestimmte Leistungen der HzV ausschließlich aus Einsparungen und Effi-zienzreserven finanziert werden dürfen und die Verträge der HzV dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität unterliegen....
Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Gesundheitswissenschaften, Note: 2,3, Universität Bielefeld (Fakultät für Gesundheitswissenschaften), Sprache: Deutsch, Abstract: Eine Evaluation der Verträge zur HzV gemäß
73b SGB V ist bis dato gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mit Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) zum 01.01.2011 wurde erstmals im
73b Abs. 5a SGB V festgeschrieben, dass bestimmte Leistungen der HzV ausschließlich aus Einsparungen und Effi-zienzreserven finanziert werden dürfen und die Verträge der HzV dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität unterliegen. Ob Einsparungen und Effizienzreserven generiert werden und wie die HzV gemäß
73b Abs. 5a SGB V aus Sicht einer Krankenkasse ökonomisch einzuordnen ist, soll Aufgabe der vorliegenden Arbeit sein.
Vor dem Hintergrund des
73b Abs. 5a SGB V wurde für diese Arbeit die Per-spektive der Krankenkassen gewählt, da die Generierung von Einsparungen und Effizienzreserven auf die Krankenkassen als Kostenträger zurückfallen und die Einhaltung der Beitragssatzstabilität ein wirtschaftliches Ziel der Krankenkassen darstellt, welches von deren Aufsichtsbehörden kontrolliert wird. [...]
73b SGB V ist bis dato gesetzlich nicht vorgeschrieben. Mit Einführung des GKV-Finanzierungsgesetzes (GKV-FinG) zum 01.01.2011 wurde erstmals im
73b Abs. 5a SGB V festgeschrieben, dass bestimmte Leistungen der HzV ausschließlich aus Einsparungen und Effi-zienzreserven finanziert werden dürfen und die Verträge der HzV dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität unterliegen. Ob Einsparungen und Effizienzreserven generiert werden und wie die HzV gemäß
73b Abs. 5a SGB V aus Sicht einer Krankenkasse ökonomisch einzuordnen ist, soll Aufgabe der vorliegenden Arbeit sein.
Vor dem Hintergrund des
73b Abs. 5a SGB V wurde für diese Arbeit die Per-spektive der Krankenkassen gewählt, da die Generierung von Einsparungen und Effizienzreserven auf die Krankenkassen als Kostenträger zurückfallen und die Einhaltung der Beitragssatzstabilität ein wirtschaftliches Ziel der Krankenkassen darstellt, welches von deren Aufsichtsbehörden kontrolliert wird. [...]