Bachelorarbeit aus dem Jahr 2021 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 10 Punkte, Universität Mannheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Anlässlich des BGH Urteils - II ZR 375/15 aus dem Jahre 2017 (= BGHZ 216, 110) beleuchtet die Arbeit den Vorgang der Protokollberichtigung nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes sowie der Zivilprozessordnung und die Wirkungsweise einer Protokollberichtigung bei notarieller sowie privatschriftlicher Erstellung. Dabei findet eine dogmatische Herausarbeitung des beschlussmängelrechtlichen Nichtigkeitsbegriffes statt, wobei insbesondere auf das Schicksal der Wirksamkeit des Beschlusses zwischen dessen tatbestandlicher Vollendung und dem Abschluss der Niederschrift, als Beurteilungszeitpunkt für eine etwaige vorliegende Nichtigkeitsfolge, eingegangen wird. Sodann findet eine Darstellung der Berichtigungsmöglichkeit einer notariellen Niederschrift vor und nach Abschluss der Niederschrift, jeweils differenzierend nach den Beurkundungsmöglichkeiten der §§ 8 ff. BeurkG (Beurkundung von Willenserklärungen) sowie der §§ 36 ff. BeurkG (Beurkundung von Tatsachen oder Vorgängen) statt. Dabei wird ausführlich auf die Berichtigung offensichtlicher und anderer Unrichtigkeiten i. S. d § 44a II BeurkG nach Abschluss der Niederschrift eingegangen. Auch werden genaue Abgrenzbarkeitskriterien zwischen den Arten der Unrichtigkeiten geschaffen. Eine detaillierte dogmatische Klärung, ob, wie und in welchen Grenzen ein privatschriftliches Protokoll berichtigbar ist, schließt sich sodann an. Abschließend beschäftigt sich die Arbeit damit, ob einem wegen Protokollierungsmangels nach § 241 Nr. 2 AktG nichtigen Beschluss, welchem wegen des Eintritts der Gesetzwidrigkeit die Rechtskraft versagt wird, durch Berichtigung des mangelhaften Protokolls und somit dem Entfall des zur Nichtigkeit führenden Fehlers, zur Wirksamkeit verholfen werden kann. Gegenstand der Arbeit ist somit insbesondere die Untersuchung, ob einer Protokollberichtigung Heilungskraft im Rechtssinne entnommen werden kann, obwohl die Berichtigung kein gesetzlich normierter Fall eines Heilungstatbestandes darstellt (Heilung praeter legem?) sowie bis zu welchen Zeitpunkten eine Berichtigung überhaupt zulässig erscheint.
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