Das Recht der vergleichenden Werbung ist in der Gemeinschaft einheitlich und derzeit größtenteils in der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung geregelt. Im Grundsatz gilt, dass vergleichende Werbung zulässig ist. Jedoch muss sie bestimmten Anforderungen genügen. Dazu gehört, dass sie weder die Produkte des Mitbewerbers noch den Mitbewerber selbst herabsetzt. In Deutschland ist das Herabsetzungsverbot in
6 Abs. 2 Nr. 5 UWG umgesetzt. Mit der vorliegenden Arbeit will der Verfasser zur grundsätzlichen Klärung des Inhalts und der Reichweite dieser Vorschrift beitragen. Daneben bietet er - im Rahmen einer rechtsvergleichenden Darstellung - einen umfassenden Überblick über die Fälle, die in Deutschland, England und Österreich bisher unter dem Aspekt der Herabsetzung entschieden wurden.
6 Abs. 2 Nr. 5 UWG umgesetzt. Mit der vorliegenden Arbeit will der Verfasser zur grundsätzlichen Klärung des Inhalts und der Reichweite dieser Vorschrift beitragen. Daneben bietet er - im Rahmen einer rechtsvergleichenden Darstellung - einen umfassenden Überblick über die Fälle, die in Deutschland, England und Österreich bisher unter dem Aspekt der Herabsetzung entschieden wurden.