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Herbergen sind Relikte einer längst vergangenen Zeit, die aber noch heute im Rahmen des kontinentaleuropäischen Rechtskreises weiterleben. Bereits die nationale Rechtsordnung des Fränkischen Reiches enthielt das Fundament für einen mit Herbergspflichten belasteten Grundbesitz, wie sich an den frühmittelalterlichen karolingischen Königshöfen mit ihren heriberga erkennen lässt. Die Arbeit legt ihren Schwerpunkt auf die Geschichte der Herbergen in der Kemptener Fürstabtei, besitzt aber auch den Charakter eines Beitrags zur Europäischen Rechtsgeschichte. Im Vordergrund der rechtsdogmatischen…mehr

Produktbeschreibung
Herbergen sind Relikte einer längst vergangenen Zeit, die aber noch heute im Rahmen des kontinentaleuropäischen Rechtskreises weiterleben. Bereits die nationale Rechtsordnung des Fränkischen Reiches enthielt das Fundament für einen mit Herbergspflichten belasteten Grundbesitz, wie sich an den frühmittelalterlichen karolingischen Königshöfen mit ihren heriberga erkennen lässt. Die Arbeit legt ihren Schwerpunkt auf die Geschichte der Herbergen in der Kemptener Fürstabtei, besitzt aber auch den Charakter eines Beitrags zur Europäischen Rechtsgeschichte. Im Vordergrund der rechtsdogmatischen Behandlung steht das Bayerische Herbergsrecht. Nachdem das Stockwerkseigentum neben den landesrechtlichen Vorschriften auch auf Bundesrecht aufbaut, bereitet die Arbeit das in Deutschland geltende Recht allgemeingültig auf. Mit dem Grundsatz der betroffenen Einheitlichkeit wird der Arbeit eine über die rechtsgeschichtliche Eigenschaft hinausgehende Bedeutung für die alltägliche Rechtspraxis verliehen.
Autorenporträt
Studium der Rechtswissenschaft von 2002 bis 2010 an der Universität Augsburg als Stipendiat der Bayerischen Hochbegabtenförderung unter besonderer Berücksichtigung verfassungsgeschichtlicher wie staatstheoretischer Fragestellungen. Erstes Juristisches Staatsexamen Herbst 2009. Anschließend Rechtsreferendariat im OLG-Bezirk München. Mitte 2016, Promotion zum Doktor iur. mit der Arbeit »Naturstaatslehre ¿ der äußere Sinn von Hans Kelsens Grundnorm als synthetisches Dogma eines staatenbündischen Weltprinzips mit der Natur«. Seit April 2016 eigene Kanzlei für Staats- und Verwaltungsrecht in Kempten (Allgäu).