In der GB-INNO-Entscheidung hat der EuGH bei einer grenzüberschreitenden Werbemaßnahme eines belgischen Supermarktes das durch das IPR zur Anwendung berufene luxemburgische Sachrecht an Art. 30 EGV gemessen und eine nicht gerechtfertigte Behinderung des freien Warenverkehrs konstatiert. Damit wurde der Anwendungsbefehl des IPR bezüglich der Sachnorm konterkariert. Das verdeutlicht die seit längerem diskutierte Frage, welche Wirkung das Gemeinschaftsrecht auf das IPR der Mitgliedstaaten hat. Die Arbeit geht der Frage nach, ob die im deutschen IPR des Wettbewerbsrechts anwendbaren Kollisionsregeln gemeinschaftsrechtskonform sind und welche Konsequenzen sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Dabei wird unter Rückgriff auf die kollisionsrechtliche Bündelungstheorie und Wertungen des Gemeinschaftsrechts eine Neuformulierung der Kollisionsnormen für das Wettbewerbsrecht vorgeschlagen.